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Dies Territorialprinzip ergreift auch die innerhalb
der Gebietsgrenzen befindlichen Menschen. Die Staatsange-
hörigen sind der Staatsgewalt ihres Heimatlandes allerdings
nicht auf Grund ihres Verweilens im Staatsgebiet unterworfen,
sondern zufolge des persönlichen Unterthanenverhältnisses,
welches sie direkt mit dem Staate verbindet und seine Wirk-
ungen auch dann äussert, wenn sie sich ausserhalb des
Staatsgebietes befinden. Ueber die Staatsangehörigen
übt der Staat seine Herrschaft auf Grund seiner sog.
Personalhoheit, nicht der Territorialhoheit. Es war die
patrimonial-feudale Anschauung des mittelalterlichen Rechts,
welche die Staatsangehörigkeit auf die Gebietsansässigkeit
gründete und die Unterthanen nur als Pertinenzen des der
Herrschaft unterworfenen Grundes und Bodens auffasste. Wohl
aber bildet auch nach heutiger Rechtsanschauung die Gebiets-
hoheit den Grund, aus welchem die im Staatsgebiet sich auf-
haltenden Fremden in gewissen Beziehungen der einheimischen
Staatsgewalt unterworfen sind. Das sog. Fremdenrecht.#)
gründet sich nicht auf das bersonalitäts-, son-
dern auf das Territorialprinzip. Die Ausländer kommen
zur einheimischen Staatsgewalt in Beziehung, nicht weil sie
etwa wie die Staatsgenossen ihr gegenüber in einem persön-
lichen Subjektionsverhältnis ständen, sondern lediglich weil
1) Ein näheres Eingehen auf diese Materie ist hier nicht am Platze.
Vergl. über diesclbe die Lehrbücher des Staats- und Völkerrechts, z. B.
Heffter, S. 129 fl; Bluntschli, 381—393; Bulmcrincq § 28. S. 208 fl;
F. v. Martens 1 § 87 S. 339 fl. und bes. den Aufsatz von F. v. Martitz
in Hirth's Ann. 1875.
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