Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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letztere Recht, welches in früherer Zeit meist versagt oder 
nur unter sehr erschwerenden Bedingungen und Vermögens- 
nachteilen gewährt wurde, ist nach heutigem Völkerrecht ein 
ganz Sselbstverständliches. 
Am Spätesten hat das freie Selbstbestimmungsrecht der 
eingeborenen Bevölkerung beim Gebietserwerb durch Okku- 
pation herrenlosen Landes Anerkennung gefunden. Ein solches 
äussert sich, wenn auch in beschränktem Masse, in den meist 
unter dem Namen von Schutz- und Freundschaftsverträgen 
auftretenden Vereinbarungen mit den Häuptlingen wilder 
Völkerschaften, welche in der neuesten Entwickelung des ko- 
lonialen Gebietserwerbsrechts der Okkupation vorherzugehen 
und dieselbe vorzubereiten pflegen.:) 
Die Gebietshoheit eines Staates umfasst das gesamte 
Staatsgebiet dessclben als ein ideelles Ganzes. Dass 
das Gebiet auch räumlich ein zusammenhängendes sei oder 
geographisch ein Ganzes bilde, ist dagegen nicht erforderlich. 
Die Gebietshoheit erstreckt sich grundsätzlich ebenso, wie 
über das ursprüngliche Stammterritorium eines Volkes, auch 
über seine entlegensten Kolonien, vorausgesetzt natürlich, 
dass diese Kolonien im Rechtssinne, d. h. der vollen Sou- 
Veränetät des Staates unterworfen sind. Die gebräuchlichen 
1) Diese Auffassung der bezeichneten Verträge, wonach dicselben 
nur als Vorbereitungsakte zur okkuputorischen Besitznahme, nicht als 
Zessions- oder eigentliche Protektoratsverträge zu betrachten sind, ist 
schr bestritten, und mössen wir auf die nühere Begründung und Aus- 
führung unserer Anusicht in der Lehre von der Okkupation verweisen.
	        
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