Auswahl zu den Truppengattungen. 75
Für die T'elegraphentruppen sind solche Militärpflichtige aus-
zuwählen, welche geistig gut beanlagt und ihrer Berufsart nach
für den besonderen Dienst dieser Truppe geeignet sind.
Grösse bei der Infanterie und den Folegraphontruppen
mindestens oo. . .. 1 m 54 em.
„ „ den Jägern lm 75 cm bis mindestens . ‚ 1„54 „
„ „ den Kürassieren und Ulanen 1 m 75 bis
mindestens . . . . . 1,67 „
„ „ den Dragonern und Husaren 1 m 72 cm
bis.mindestens . . ‚,.. 1,57,
„ „ der reitenden Artillerie 1 m 7 cm bis
mindestens . . . en 1,„ 62 „
„ „ der fahrenden Artillerie mindestens . . 1, 62
„ „ der Fussartillerie mindestens , . . 1 „ 67
» „ den Pionieren und den Eisenbahntruppen
mindestens . . 2. 2 2 222... 1,„ 62 „
ausnahmsweise bei den Pionieren
(aber nur für Schiffer, Flösser) mindestens
Grösse bei der Luftschifferabteilung mindestens
ausnahmsweise für Handwerker mindestens
„ „ dem Train 1m 75 cm bis mindestens
(ausnahmsweise lm 54 cm).
Von den Garderekruten, mit Ausnahme derjenigen für die
leichte Kavallerie, muss wenigstens die Hälfte 1 m 75 em und
darüber gross sein.
Für die Marine wird der Ersatz aus der seemännischen*) und halb-
seemännischen **) Bevölkerung entnommen, reichen die als brauch-
bar befundenen Mannschaften hier nicht aus, so werden soweit als
erforderlich noch geeignete Mannschaften der Landbevölkerung aus-
gehoben. Mannschaften, welche der seemännischen und halbsee-
männischen Bevölkerung angehören, dürfen in das Landheer nicht
eingestellt werden.
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16. Aushebung.
Über die von den Ersatz-Kommissionen gemusterten und
rangierten Militärpflichtigen wird seitens der Öber- Ersatzkommissionen
weitere Entscheidung getroffen. Sie werden entweder
a. für einen Truppenteil ausgehoben, oder
b. als überzählig vorläufig zurückgestellt, oder
*) Zur seemännischen Bevölkerung rechnen: a) Seeleute von Beruf, die
mindestens ein Jahr gefahren sind. b) See-, Küsten- und Hafffischer, welche
die Fischerei länger als ein Jahr betreiben. c) Schiffszimmerleute und Segel-
macher, die zur See gefahren sind. d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und
Heizer von See- und Flussdampfern. e) Schiffsköche und Schiffskellner.
**) Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören: a) Seeleute, die min-
destens 12 Wochen gefahren sind. b) See-, Küsten- und Hafffischer, welche die
Fischerei weniger als ein Jahr betrieben haben,