Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

B4 Organisation und Ersatzwesen. 
Bewerber der seemännischen Bevölkerung sind von der Ver- 
pflichtung, sich selbst zu bekleiden u. s. w., befreit. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst wird 
durch Erteilung eines Berechtigungsscheines zuerkannt. 
Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungs-Kommis- 
eionen für Einjährig-Freiwillige erteilt. 
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum 
einjährigen Dienst ausserdem durch Ablegung der Steuermanns- 
prüfung erwerben. 
Die Meldung zur Erteilung des Berechtigungsscheines hat 
bei der zuständigen Prüfungs- Kommission für Einjährig - Frei- 
willige in der Zeit zwischen vollendetem 17. Lebensjahre und 
dem 1. Februar desjenigen Jahres zu erfolgen, in welchem der 
Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet. Nach dem 20. Lebens- 
jahre kann die Erteilung des Berechtigungsscheines nur nach- 
gesucht werden, wenn Jemand von der Aushebung vorläufig zu- 
rückgestellt worden ist, weil er sich zu einem bestimmten Lebens- 
berufe vorbereitet. 
Der schriftlich zu erstattenden Meldung sind im Original 
beizufügen: 1. Geburtszeugnis, 2. die Erklärung des Vaters 
oder Vormundes, die durch den einjährigen Dienst entstehenden 
Kosten zu tragen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu 
bescheinigen, 8. das Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zög- 
linge höherer Schulen vom Direktor der Anstalt, für alle übrigen 
jungen Leute durch die Polizei oder vorgesetzte Dienstbehörde 
auszustellen ist, 4. das Schulzeugnis, durch welches die wissen- 
schaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, oder — soiern 
der Betreflende ein solches Zeugnis nicht besitzt — das Gesuch 
um Zulassung zur Ablegung der Prüfung. Hierbei ist anzugeben, 
in welchen zwei fremden Sprachen der Betreflende geprüft sein will, 
auch ist ein selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen. 
Von der krklärung zu 2 sind die Bewerber der soemännischen 
Bevölkerung befreit, es genügt hier die Erklärung des Vaters oder 
Vormundes, dass er mit dem Diensteintritt einverstanden ist. 
2. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung. 
Der Nachweis wird geführt durch Zeugnisse, welche sich über 
die wissenschaitliche Befähigung zum einjährigen Dienste aus- 
sprechen und welche von solchen deutschen Lehbranstalten ausgestellt 
— 
b. Konten für leihweise Hergabe der Ausrüstung (Waffen, Tornister u. 8, w.), 
c. Kosten für Wohnung und Verpflegung, 
d. Bei der Kavallerie und reitenden Artillerie: 400 M. für Benutzung des 
Dienstpferdes, etwa 350—400 M. für die Ration des Pferdes, ein kleiner 
Betrag für Uufbeschlag, Pferdearmnei, Sattelzeug. 
8. Bei fahrender Feldartillerie und beim Train: 160 M. für Bonutzung des 
Dienstpferdes, im übrigen wie unter d angegeben.