B4 Organisation und Ersatzwesen.
Bewerber der seemännischen Bevölkerung sind von der Ver-
pflichtung, sich selbst zu bekleiden u. s. w., befreit.
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst wird
durch Erteilung eines Berechtigungsscheines zuerkannt.
Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungs-Kommis-
eionen für Einjährig-Freiwillige erteilt.
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum
einjährigen Dienst ausserdem durch Ablegung der Steuermanns-
prüfung erwerben.
Die Meldung zur Erteilung des Berechtigungsscheines hat
bei der zuständigen Prüfungs- Kommission für Einjährig - Frei-
willige in der Zeit zwischen vollendetem 17. Lebensjahre und
dem 1. Februar desjenigen Jahres zu erfolgen, in welchem der
Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet. Nach dem 20. Lebens-
jahre kann die Erteilung des Berechtigungsscheines nur nach-
gesucht werden, wenn Jemand von der Aushebung vorläufig zu-
rückgestellt worden ist, weil er sich zu einem bestimmten Lebens-
berufe vorbereitet.
Der schriftlich zu erstattenden Meldung sind im Original
beizufügen: 1. Geburtszeugnis, 2. die Erklärung des Vaters
oder Vormundes, die durch den einjährigen Dienst entstehenden
Kosten zu tragen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu
bescheinigen, 8. das Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zög-
linge höherer Schulen vom Direktor der Anstalt, für alle übrigen
jungen Leute durch die Polizei oder vorgesetzte Dienstbehörde
auszustellen ist, 4. das Schulzeugnis, durch welches die wissen-
schaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, oder — soiern
der Betreflende ein solches Zeugnis nicht besitzt — das Gesuch
um Zulassung zur Ablegung der Prüfung. Hierbei ist anzugeben,
in welchen zwei fremden Sprachen der Betreflende geprüft sein will,
auch ist ein selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen.
Von der krklärung zu 2 sind die Bewerber der soemännischen
Bevölkerung befreit, es genügt hier die Erklärung des Vaters oder
Vormundes, dass er mit dem Diensteintritt einverstanden ist.
2. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung.
Der Nachweis wird geführt durch Zeugnisse, welche sich über
die wissenschaitliche Befähigung zum einjährigen Dienste aus-
sprechen und welche von solchen deutschen Lehbranstalten ausgestellt
—
b. Konten für leihweise Hergabe der Ausrüstung (Waffen, Tornister u. 8, w.),
c. Kosten für Wohnung und Verpflegung,
d. Bei der Kavallerie und reitenden Artillerie: 400 M. für Benutzung des
Dienstpferdes, etwa 350—400 M. für die Ration des Pferdes, ein kleiner
Betrag für Uufbeschlag, Pferdearmnei, Sattelzeug.
8. Bei fahrender Feldartillerie und beim Train: 160 M. für Bonutzung des
Dienstpferdes, im übrigen wie unter d angegeben.