Einj.-freiw. Dienst. 89
In der Landwehr haben ehemalige Einj.-Freiwillige (gleichviel
ob Offiziere oder nicht) die für Mannschaften der Landwehr vor-
geschriebenen Übungen abzuleisten. Offiziere können jedoch mit
ihrem Einverständnis behufs Darlegung ihrer Qualifikation zur
Weiterbeförderung auch noch zu weiteren Übungen herangezogen
werden.
8. Einj.-freiwilliger Dienst der Mediziner.
Diese können entweder ganz mit der Waffe, oder ein halbes
Jahr mit der Waffe und dann anschliessend oder später ein halbes
Jahr als einj.-freiw. Ärzte ihrer Dienstpflicht genügen. Im ersteren
Falle gilt das oben Gesagte, im letzteren Falle treten sie zum
Sanitätskorps über und werden Sanitätsoffiziere des Beurlaubten-
standes. (Siehe auch Abschnitt: Ergänzung der Sanitätsoffiziere.)
9. Einj.-freiw. Dienst der Apotheker, Apothekergehilfen u. 3. w.
Diese dienen nach ihrer Wahl entweder 1 Jahr mit der Waffe,
oder 1 Jahr in einer Militärapotheke, oder ein halbes Jahr mit
der Waffe und ein halbes Jahr in einer Militärapotheke Dienen
sie in einer Militärapotheke, so heissen sie einj.-freiw. Militär-
apotheker.
9. Besondere Verpflichtungen der Personen des Beurlaubten-
standes.
Zu den Personen des Beurlaubtenstandes zählen:
a. Die Offiziere, Ärzte, Beamten und Mannschaften der Reserve,
Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie die Mann-
schaften der Ersatzreserve- und Nlarine-Ersatzreserve.
b. Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei-
willigen.
c. Die zur Disposition der Eirsatzbehörden entlassenen Mann-
schaften.
d. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der
Truppen- oder Marineteile entlassenen Mannschaften.
Ausweispapiere: Die genannten Personen haben sich, wenn
dies von den Behörden verlangt wird, dureh die von den Ersatz-
behörden oder Militärbehörden ausgestellten Militärpapiere aus-
zuweisen.
Auswanderung: Zur Auswanderung bedürfen obengenannte
Personen eines Urlaubes der Bezirkskommandos. (Offiziere u. 5. w.
werden von dem zuständigen Brigade-Kommandeur beurlaubt.)