Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

Einj.-freiw. Dienst. 89 
In der Landwehr haben ehemalige Einj.-Freiwillige (gleichviel 
ob Offiziere oder nicht) die für Mannschaften der Landwehr vor- 
geschriebenen Übungen abzuleisten. Offiziere können jedoch mit 
ihrem Einverständnis behufs Darlegung ihrer Qualifikation zur 
Weiterbeförderung auch noch zu weiteren Übungen herangezogen 
werden. 
8. Einj.-freiwilliger Dienst der Mediziner. 
Diese können entweder ganz mit der Waffe, oder ein halbes 
Jahr mit der Waffe und dann anschliessend oder später ein halbes 
Jahr als einj.-freiw. Ärzte ihrer Dienstpflicht genügen. Im ersteren 
Falle gilt das oben Gesagte, im letzteren Falle treten sie zum 
Sanitätskorps über und werden Sanitätsoffiziere des Beurlaubten- 
standes. (Siehe auch Abschnitt: Ergänzung der Sanitätsoffiziere.) 
9. Einj.-freiw. Dienst der Apotheker, Apothekergehilfen u. 3. w. 
Diese dienen nach ihrer Wahl entweder 1 Jahr mit der Waffe, 
oder 1 Jahr in einer Militärapotheke, oder ein halbes Jahr mit 
der Waffe und ein halbes Jahr in einer Militärapotheke Dienen 
sie in einer Militärapotheke, so heissen sie einj.-freiw. Militär- 
apotheker. 
9. Besondere Verpflichtungen der Personen des Beurlaubten- 
standes. 
Zu den Personen des Beurlaubtenstandes zählen: 
a. Die Offiziere, Ärzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, 
Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie die Mann- 
schaften der Ersatzreserve- und Nlarine-Ersatzreserve. 
b. Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei- 
willigen. 
c. Die zur Disposition der Eirsatzbehörden entlassenen Mann- 
schaften. 
d. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der 
Truppen- oder Marineteile entlassenen Mannschaften. 
Ausweispapiere: Die genannten Personen haben sich, wenn 
dies von den Behörden verlangt wird, dureh die von den Ersatz- 
behörden oder Militärbehörden ausgestellten Militärpapiere aus- 
zuweisen. 
Auswanderung: Zur Auswanderung bedürfen obengenannte 
Personen eines Urlaubes der Bezirkskommandos. (Offiziere u. 5. w. 
werden von dem zuständigen Brigade-Kommandeur beurlaubt.)