Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

KEirgänzung der Offiziere. 99 
Die Kadetten der Selekta branchen eine Kriegsschule nicht 
zu besuchen. Sie legen die Offziersprüfung auf der Anstalt am 
Schluss des Kursus ab. Dieselben können den Truppenteilen schon 
als Leutnants überwiesen werden. 
Oifiziere des Beurlaubtenstandes können nur mit Ällerhüehster 
Genchmigung zu dem Offizier-Korps des Friedensstandes übertreten. 
Vor dem Übertritt haben sie wenn sie das Abiturientenzceugnig 
nicht besitzen —- die Fähnrichsprüfung abzulegen und «demnächst 
in jedom Falle sich noch der Offiziers-Prüfung zu unterziehen. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes können bei Nachweis der 
erforderlichen wissenschaftlichen Bildung noch nachträglich auf Be- 
förderung zum Offizier dienen. Ihre Beförderung zum Fähnrich 
und zum Offizier ist an ähnliche Bedingungen geknipft, wie eingangs 
beschrieben. 
Wer sich im Kriege besonders auszeichnet, kann ohne Prüfung 
zum Fähnrich und bei weiterer Auszeichnung auch zum Offizier 
befördert werden. 
Ist der Betreffende schon Feldwebel oder Wachtmeister, so kann 
sofortige Beförderung zum Offizier erfolgen. *) 
2. Ergänzung der Zeug- und Feuerwerksoffiziere.”*) 
Die Zeugoffiziere ergänzen sich aus solchen Zeugfeldwebeln. 
welche auf Grund ihrer Leistungen, Führung und in Änsehung der 
sonstigen Verhältnisse zur Ablegung der bezüglichen Prüfung seitens 
ihrer Vorgesetzten in Vorschlag gebracht werden und welche dann 
die genannte Prüfung bestehen. (Uber Beförderung zum Zeug- 
feldwebel siehe Abschnitt Zeugpersonal.) 
Die Feuerwerksoffiziere ergänzen sich in gleicher Weise aus 
geeigneten Überfeuerwerkern. (Über Beförderung u. s. w. der 
Oberfeuerwerker siehe Abschnitt Feuerwerkspersonal.) 
2. Ergänzung der Sanitätsoffiziere (Militär-Ärzte). 
(Nach der Verordnung über die Organisation des Sanitätskorps der 
Armee.) 
. Das Sanitäts-Offizierkorps der Armee ergänzt sich 
1. durch Mediziner, welche -in den militärärztlichen Bildungs- 
Anstalten ausgebildet worden sind (Aufnahmebedingungen s. 
unten); 
2. durch Mediziner, die in der Erfüllung ihrer allgemeinen 
Dienstpflicht begriffen sind; 
—— 
*) Leutnänts und Oberleutnants haben bei etwaiger Verheiratung einen 
Privatzuschuss von jährlich 2509 M., Hauptleute II. Gehaltsklasse einen solchen 
von 1500 M. jährlioh nachzuweisen. 
+), Nähere Bestimmungen: „Vorschrift über die persönlichen Verhältnisse 
des Zeugpersonals“, „Bestimmung über Prüfuug zum Feuerwerks-Leutnant“. 
”