KEirgänzung der Offiziere. 99
Die Kadetten der Selekta branchen eine Kriegsschule nicht
zu besuchen. Sie legen die Offziersprüfung auf der Anstalt am
Schluss des Kursus ab. Dieselben können den Truppenteilen schon
als Leutnants überwiesen werden.
Oifiziere des Beurlaubtenstandes können nur mit Ällerhüehster
Genchmigung zu dem Offizier-Korps des Friedensstandes übertreten.
Vor dem Übertritt haben sie wenn sie das Abiturientenzceugnig
nicht besitzen —- die Fähnrichsprüfung abzulegen und «demnächst
in jedom Falle sich noch der Offiziers-Prüfung zu unterziehen.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes können bei Nachweis der
erforderlichen wissenschaftlichen Bildung noch nachträglich auf Be-
förderung zum Offizier dienen. Ihre Beförderung zum Fähnrich
und zum Offizier ist an ähnliche Bedingungen geknipft, wie eingangs
beschrieben.
Wer sich im Kriege besonders auszeichnet, kann ohne Prüfung
zum Fähnrich und bei weiterer Auszeichnung auch zum Offizier
befördert werden.
Ist der Betreffende schon Feldwebel oder Wachtmeister, so kann
sofortige Beförderung zum Offizier erfolgen. *)
2. Ergänzung der Zeug- und Feuerwerksoffiziere.”*)
Die Zeugoffiziere ergänzen sich aus solchen Zeugfeldwebeln.
welche auf Grund ihrer Leistungen, Führung und in Änsehung der
sonstigen Verhältnisse zur Ablegung der bezüglichen Prüfung seitens
ihrer Vorgesetzten in Vorschlag gebracht werden und welche dann
die genannte Prüfung bestehen. (Uber Beförderung zum Zeug-
feldwebel siehe Abschnitt Zeugpersonal.)
Die Feuerwerksoffiziere ergänzen sich in gleicher Weise aus
geeigneten Überfeuerwerkern. (Über Beförderung u. s. w. der
Oberfeuerwerker siehe Abschnitt Feuerwerkspersonal.)
2. Ergänzung der Sanitätsoffiziere (Militär-Ärzte).
(Nach der Verordnung über die Organisation des Sanitätskorps der
Armee.)
. Das Sanitäts-Offizierkorps der Armee ergänzt sich
1. durch Mediziner, welche -in den militärärztlichen Bildungs-
Anstalten ausgebildet worden sind (Aufnahmebedingungen s.
unten);
2. durch Mediziner, die in der Erfüllung ihrer allgemeinen
Dienstpflicht begriffen sind;
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*) Leutnänts und Oberleutnants haben bei etwaiger Verheiratung einen
Privatzuschuss von jährlich 2509 M., Hauptleute II. Gehaltsklasse einen solchen
von 1500 M. jährlioh nachzuweisen.
+), Nähere Bestimmungen: „Vorschrift über die persönlichen Verhältnisse
des Zeugpersonals“, „Bestimmung über Prüfuug zum Feuerwerks-Leutnant“.
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