104 Die Laufbahnen in der Armce.
5. Zeugpersonal.
(Nach der „Vorschrift über die persönlichen Verhültnisse des
Zeugpersonals“.)
Das Zeugpersonal ist für den Verwaltungsdienst ın den
Artilleriedepots. den technischen Instituten der Artillerie. der
Depot-Verwaltung der Artillerie - Prüfungs- Kommission, sowie zur
Verwaltung des Artilleriegeräts bei den Schiessschulen und auf
den Fussartillerie-Schiessplätzen bestimmt.
Ausserdem wird dasselbe bei der Feldzeugmeisterei und den
Artilleriedepot-Direktionen verwendet.
Das Zeugpersonal besteht aus:
A. Zeugoffizieren:
a. Zeug-Hauptleuten,
b. Zeug-Oberleutnants und Zeug-Leutnants.
B. Zeugunterpersonal:
a. Zeugfeldwebeln,
b. Zeugsergeanten (Depot-Vizefeldwebe)).
c. Zeughausbüchsenmachern.
Die Zeugoffiziere gehören zu den nicht regimentierten Offizieren
des Friedensstandes. Die für die Offiziere des Landheeres geltenden
(scsetze und Bestimmungen finden im allgemeinen auch auf die
Zeugoffiziere Anwendung.
Das Zeugoffizier-Korps ergänzt sich ausschliesslich aus den zur
Beförderung geeigneten Zeugfeldwebeln, welche die Prüfung zum
Zeug-Leutnant bestanden .baben.
Die Zeugfeldwebel haben den Rang der Feldwebel. Sie werden
hauptsächlich zu Bureauarbeiten verwendet.
Die Zeugfeldwebel ergänzen sich aus Unteroffizieren der Feld-
und Fussartillerie (ausnahmsweise auch aus solchen der übrigen
Truppen). Die Anwärter müssen unter 26 Jahre alt. unverheiratet
und felddienstfähig sein, mindestens 5 Jalıre*) dienen, gute
militärische Formen und gute Kenntnisse des Geräts ihrer Waflv
besitzen, ferner die Prüfung zum Zahlmeister oder die Schluss-
prüfung des oberen Lehrganges der Oberfeuerwerkerschule bestanden
haben oder den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst
oder ein Schulzeugnis über die wissenschaftliche Befäbigung für
den einjährig-Treiwilligen Dienst besitzen.
Wenn nicht genügende Anwärter dieser Art vorhanden sind,
können ausnahmsweise auch Unteroffiziere zugelassen werden, welche
zum Feldwebel oder Wachtmeister geeignet sind, doch sind diese,
*, Anwärtern, welche als Einjährig-Freiwillige gedient haben, wird dieses
eine Dienstjahr für 3 Jahre gerechnet. Anwärter, welche nicht der Feld- oder
Fussartillerie angehören, werden vor Antritt der Probedienstleistung auf einige
Zeit zu einem Keld- und einem Fussartillerie-Truppenteile kommandiert.