Unterbringung. 233
4. Unterbringung während des Marsches und der grösseren
Übungen.
Die Gemeinden sind auf Grund des „Gesetzes betreffend die
Quartierleistung für die bewaffnete Macht ım Frieden“ verpflichtet,
den Truppenteilen Unterkunft zu gewähren. Die Belegungsfähigkeit
der Gemeinden ist nach Zahl der vorhandenen Wohnungen und
Stallungen besonders ermittelt. Die Ergebnisse der Ermittelungen
sind den oberen Zivil- und Militär-Behörden mitgeteilt, sodass
diese oberen Behörden in der Lage sind, eine gerechte un: sach-
gemässe Verteilung der Truppen auf die einzelnen Ortschaften
vorzunehmen.
Die Verteilung auf die einzelnen (rehöfte ist Sache der Ge-
meinden. Die Gemeindebehörden haben die Qnartier-Billets aus-
zufertigen und den Fourierkommmandos zu übergeben. Letzteren
steht das Recht zu, die Quartiere auf ihre (teeignetheit hin nach-
zusehen. — Wünscht ein Einwohner die bei ihm einzuquartierenden
Personen nicht in sein Haus aufzunehmen, so ist ihm unbenommen,
für deren Unterbringung in anderer geeigneter Weise Sorge zu
tragen. — Koınmt ein Einwohner seinen Verpflichtunren nicht
nach, so ist die Gemeindebehörde befugt, die Unterbringung der
betreffenden Personen oder Pferde auf seine Kosten anderweitig
zu bewirken.
Es haben zu beanspruchen:
l. Generale 3 Zimmer und 1 Gesindestube.
2. Stabsoffiziere 2 Zimmer und 1 Gesindestube.
3. Hauptleute, Rittmeister, Oberleutnants und Leutnants
1 Zimmer und 1 Burschengelass.
4. Feldwebel und Wachtmeister 1 Zimmer.
. Vizewachtmeister, Vizefeldwebel, Fäbnriche, Sergeanten
und Unteroffiziere zu je 2 Personen 1 Zimmer.
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Die Zimmer sind entsprechend mit Betten, Tischen, Stühlen
u.8. w. auszustatten.
Die Mannschaften haben im allgemeinen Auspruch auf eine
gemeinschaftliche Schlafkammer, sie müssen aber, wenn Schlaf-
kammer, Betten.oder Decken nicht gewährt werden könuen, sich
mit einer J.agerstatt aus Stroh, welches in angemessenen Zeit-
räumen, spätestens nach achttägiger Benutzung, zu erueuern Ist,
in einem gegen die Witterung gesicherten Obdach, und mit
einer Gelegenheit zum Aufhängen oder Niederlegen der Montierungs-
und Ausrüstungsstücke und Waffen begnügen.
Stallungen sind in derjenigen Beschaffenheit zu gewähren, in
‘welcher der Quartiergeber sol:he in seineın Wirtschaftsgebrauche
benutzt. An- Streustroh, Stalllicht, Stalleinrichtung und Stall-
gerät muss Jdas Notwendigste und Hausübliche verabfolgt werden.