Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

276  Okonomische Angelegenheiten und Versorgungswesen. 
Offiziere u. s. w. des Beurlaubtenstandes erwerben den Anspruch 
auf Peusion nur. wenn sie gelegentlich der Dienstleistungen durch 
Dienstbeschädigung feld- und garnisondienstunfähig geworden 
sind: als Dienstzeit rechnet bei Bemessung der Pension nur die 
aktiv verbrachte Dienstzeit. 
Pensionserhöhung. 
Jeder Offizier u. s. w., der durch den Krieg invalide geworden 
ist. erhält zu seiner Pension einen Zuschuss von 300 --750 Mk. Jährlich. 
Ferner erhält jeder Oifizier u. s. w.. welcher im aktiven Dienst. 
sei es im Kriege oder im Frieden. verstümmelt. erblindet oder sonst 
schwer und unheilbar beschädigt ist. einen weiteren Zuschuss von 
600) Mk. und mehr. 
Anderweite Versorgung. 
Mit Pension aus dem aktiven Militärdienst geschiedene Off- 
ziere können gegen Gewährung von Zulagen und sonstigen Ver- 
günstigungen noch in solehen Stellen der Heeresverwaltung Ver- 
wendung finden. in denen die volle Felddienstfähigkeit nicht Be- 
dingung ist (Bezirkskommandeure, Bezirksoffiziere u. dergl.). auch 
kann ihnen sowie den sonst oben genannten Personen die Aussicht 
auf Anstellung im Zivildienst verliehen werden. Sie können sich 
dann um Stellen der Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden be- 
werben. Bei letztgenannten Behörden behalten sie neben dem 
Gehalte ihre volle Pension, im übrigen tritt eine Kürzung der 
Pension ein, wenn Gehalt und Pension zusammen einen bestimmten 
Betrag übersteigt. 
Zur Versorgung invalider Offiziere sind ferner in Preussen und 
einzelnen Bundesstaaten Invalidenhäuser vorhanden, in denen Ofti- 
ziere mit ihren Fanilien freie Unterkunft und daneben die Dienst- 
bezüge ihres Dienstgrades erhalten. Die Pension kommt dabei 
natürlich in Fortfall. doch werden Kriegs- und Verstümmelungs- 
zulagen weiter gewährt. 
Anspruch bei Betriebsunfällen. 
Offiziere u. s. w., welche in einem versicherungspflichtigen Be- 
triebe der Militär- und Marine-Verwaltung einen Unfall erleiden, 
der ihr Ausscheiden aus dem aktiven Dienste erforderlich macht, 
werden, sofern es günstiger für sie ist, nach den Bestimmungen des 
Unfallversicherungsgesetzes abgefunden. Sie erhalten dann ohne 
Rücksicht auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit ?2;s ihres pensions- 
fähigen Diensteinkommens als Pension. 
Zu versicherungspflichtigen Betrieben zählen: Werkstätten, 
Magazinbetriebe u. dergl.