Rechtspflege. 291
Die Strafrechtspflege regelt sich vom 1. Oktober 1900 ab nach
der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898.
Die gegen die militärische Zucht und Ordnung und gegen die
Dienstvorschriften gerichteten Handlungen, für welche das Militär-
Strafgesetzbuch keino Bestimmungen enthält (die nlso auch nicht
durch ein Militärgericht abgeurteilt werden können), werden gemäss
der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das deutsche
Heer vom 31. Oktober 1872 durch die zuständigen militärischen
Vorgesetzten geahndet. (Disziplinarstrafen.) In leichteren Fällen
können auch einzelne der im Militär-Strafgesetzbuch angeführten
Vergehen disziplinarisch bestraft werden.
Über ehrenrührige Handlungen der Offiziere entscheiden die
Ehrengerichte; daneben erfolgt nötigenfalls auch noch eine Ab-
urteilung durch die sonstigen Militärgerichte.
Strafarten.
I. Gerichtliche Strafen.
Todesstrafe.
Zuchthaus.
Gefängnis.
Hait.
Festungshaft.
Arrest und zwar:
a. Stubenarrest (nur für Cffiziere und obere Militär-
beamte);
b. Gelinder Arrest (für Unteroffiziere aller Dienstgrade,
untere Militärbeamte und Mannschaften);
c. Mittlerer Arrest (nur für Unteroffiziere ohne Portepee
und Mannschaften);
d. Strenger Arrest (nur für Mannschaften).
7. Besondere Ehrenstrafen, als:
a. Entfernung aus dem Heere und der Marine (gegen
Offiziere Dienstentlassung, gegen Militärbeamte Amts-
verlust);
b. Gegen Unteroifiziere: Degradation.
c: Gegen Unterolfiziere und Mannschaften: Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes.
a u De
ll. Disziplinarstrafen.*)
A. Für Oifiziere.
1. Verweis:
a. einfacher, -— ohne Zeugen oder im Beisein eines Vor-
gesetzten;
*) Gegen die oberen Militärbeanıtten können Warnungen, Verweise,
Geldbussen und Stubenarrest, gegen die unteren Militärbeamten Warnungen,
Verweise und gelinder Arrest verhängt worden.
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