Gesetz betr. Naturalleistungen. 820
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
& 15. ‚Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Be-
förderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres
und der Marine gegen Vergütung nach Massgabe eines vom Bundes-
rate zu orlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidierenden all-
gemeinen Tarifs zu bewirken.
Schlussbestimmungen.
8 16. Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses (ie-
setzes erhoben worden, sind bei dem Gemeindevorstande bezw. der
zuständigen Zivilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen
der 88 9 Ziffer 1 Absatz 4, 10 Absatz 4, 11 bis 14, wenn sie
nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der behaupteten
Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht spätestens
im Laufe desjenigen Kalenderjahrs angemeldet werden, welches
auf das Jahr folgt, in dem die Entschädigungsverpflichtung be-
gründet worden ist.
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete,
sowie moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder-
jährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses geren die
Vormünder und Verwalter.
& 18. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen all-
gemeinen Anordnungen werden für das gesamte Bundesgebiet,
mit Ausschluss Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern
durch Königliche Verordnung erlassen.
2. Auszug betr. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
über Naturalleistungen u. Ss. w.
(Erlass vom 13. Juli 1898.)
1. Auf Anfordern der Militärbehörden haben Jie Ortsvorstände
bei Sicherstellung der Leistungen mitzuwirken.
2. Die zur Beförderung von Personen zu gestellenden Fuhr-
werke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Be-
förderung von Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich
dies olıne Aufwendung besonderer Kosten bewirken lässt.
Die zu Lastfuhren bestimmten Gespanne haben mindestens
nachstehende Gewiohtsmengen zu laden:
ein Einspänner bis 600 kg,
„ Zweispänner von 600 bis 1000 kg,
„ Dreispänner von 1000 bis 1400 kg,
Vierspänner von 1400 bis 1800 kg.