Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

260 Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens rc. 
§ 4. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes 
vom 23. April 1906 (G. S. S. 159) wird dahin ergänzt, daß hinsichtlich der im § 2 
Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen an Stelle der Verordnung vom 
23. September 1867 (G. S. S. 1648) § 1 dieses Gesetzes sinnentsprechende Anwendung 
findet. Indessen verbleiben hierbei die den Satz von 100 % übersteigenden Zuschläge 
1 Abs. 1) dem Kreise insoweit, als er zur Deckung seiner Bedürfnisse die Ein- 
kommensteuer mit Amlagen heranzieht. 
§ 5. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1909 in Kraft. 
rkundlich pp. 
b) Runderl. der Min. des Innern u. der Finanzen a. 6. Juli 1909 (M. Bl. f. 
d. i. V. S. 163).) 
In Nr. 15 der preußischen Gesetzsammlung dieses Jahrgangs — S. 489 — ist das 
Gesetz vom 16. Juni d. J., betreffend die Heranziehung der Beamten, Elementarlehrer 
und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer veröffentlicht, das in § 5 seine 
Gültigkeit auf den 1. April 1909 zurückdatiert. 
Während es nach diesem Gesetze für die Beamten, Elementarlehrer und unteren 
Kirchendiener, die schon vor dem 1. April d. J. angestellt gewesen find, sowie schlechthin 
für die Geistlichen und Militärpersonen bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden 
behält, tritt mit rückwirkender Kraft vom Beginn des laufenden Rechnungsjahres ab für 
die nach dem 31. März d. J. angestellten „unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, 
die Elementarlehrer und die seither bei der Gemeindeeinkommenbesteuerung bevorrechtigten 
unteren Kirchendiener sowie für die Beamten des Königlichen Hofes“ die in § 1 geregelte 
Art der Heranziehung zur Gemeindeeinkommensteuer ein. 
Zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes weisen wir im übrigen auf das 
Folgende hin: 
1. Der Kreis der mittelbaren Beamten im Sinne des § 1 deckt sich mit demjenigen, 
welcher in § 2 der Verordnung vom 23. September 1867 (G. S. S. 1648) und in den auf 
Grund dieser Bestimmungen ergangenen Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts (vergl. 
Fiol Freund, Kommentar zum Kommunal-Abgaben-Ges., 6. Auflage S. 380 ff.) näher um- 
rieben ist. 
2. In welchen Landesteilen und inwieweit bisher eine Privilegierung der unteren 
Kirchendiener bei der Heranziehung zur Gemeindeeinkommensteuer bestanden hat, ergibt 
sich aus den einschlägigen Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts zu § 1 Ziff. 3 der 
Verordnung vom 23. September 1867 (Nöll-Freund a. a. O. S. 375ff.). 
31. März 1873 
3. Die Reichsbeamten sind gemäß § 19 des Reichsbeamtengesetzes vom 1Ma1967 
(R. G. Bl. 1907 S. 245) in gleicher Weise zu veranlagen wie die Staatsbeamten. Die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 16. Juni d. J. gelten daher in gleichem Maße auch für die 
Reichsbeamten. 
4. Nur diejenigen Beamten u. s. f., die „nach dem 31. März 1909 in das Amts- 
verhältnis eingetreten sind“", werden durch § 1 des Gesetzes berührt (§ 2 Abs. 1). Hierunter 
sind diejenigen Personen zu verstehen, die nach dem gedachten Zeitpunkt zum erstenmal 
die Eigenschaft eines öffentlichen Beamten — sei es auch nur zur Probe oder Vorbereitung — 
erhalten haben. Diejenigen, welche vor dem 1. April 1909 bereits ein öffentliches Amt 
bekleidet haben — gleichgültig, ob sie vor diesem Termin aus dem Amtsverhältnisse aus- 
geschieden sind und später wieder in ein Amtsverhältnis getreten sind, und gleichgültig, 
ob unterdessen ein Wechsel in ihrem Amt eingetreten ist, — genießen die Steuervorrechte 
nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen. 
5. Soweit in einer Gemeinde die Einkommensteuer durch Aufwandssteuern, z. B. Miets- 
steuern, ersetzt ist (§ 23 Abs, 2, 3 K.-A.-G.), erstreckt sich für die nach dem 31. März 1909 
angestellten Beamten das Steuervorrecht des § 1 nicht auch auf diese Ersatzsteuern. 
6. Wo ein nach dem 31. März 1909 angestellter Beamter 2c. für das laufende Jahr 
bereits zur Gemeindeeinkommensteuer nach dem früheren Rechte herangezogen sein sollte, 
ist die Veranlagung, ohne daß die Bestimmungen über die Unzulässigkeit von Nach- 
forderungen wegen zu geringen Ansatzes entgegenstehen, anderweit nach § 1 des vorliegenden 
Gesetzes vorzunehmen (vergl. § 5). 
7. Werden in einer Gemeinde mehr als 125% Zuschläge zur Einkommensteuer 
erhoben, so erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 die Veranlagung eines Beamten 2e. bei Zusammen- 
treffen von dienstlichen und außerdienstlichen Einkommen nach der Gleichung 
„Gesamt= (dienstliches und außerdienstliches) Einkommen-Steuersatz vom Gesamteinkommen“ 
(dienstliches Einkommen).“ 
  
*) Veröffentlicht auch in den amtl. Kreisblättern von 1909.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.