260 Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens rc.
§ 4. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes
vom 23. April 1906 (G. S. S. 159) wird dahin ergänzt, daß hinsichtlich der im § 2
Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen an Stelle der Verordnung vom
23. September 1867 (G. S. S. 1648) § 1 dieses Gesetzes sinnentsprechende Anwendung
findet. Indessen verbleiben hierbei die den Satz von 100 % übersteigenden Zuschläge
1 Abs. 1) dem Kreise insoweit, als er zur Deckung seiner Bedürfnisse die Ein-
kommensteuer mit Amlagen heranzieht.
§ 5. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1909 in Kraft.
rkundlich pp.
b) Runderl. der Min. des Innern u. der Finanzen a. 6. Juli 1909 (M. Bl. f.
d. i. V. S. 163).)
In Nr. 15 der preußischen Gesetzsammlung dieses Jahrgangs — S. 489 — ist das
Gesetz vom 16. Juni d. J., betreffend die Heranziehung der Beamten, Elementarlehrer
und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer veröffentlicht, das in § 5 seine
Gültigkeit auf den 1. April 1909 zurückdatiert.
Während es nach diesem Gesetze für die Beamten, Elementarlehrer und unteren
Kirchendiener, die schon vor dem 1. April d. J. angestellt gewesen find, sowie schlechthin
für die Geistlichen und Militärpersonen bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden
behält, tritt mit rückwirkender Kraft vom Beginn des laufenden Rechnungsjahres ab für
die nach dem 31. März d. J. angestellten „unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten,
die Elementarlehrer und die seither bei der Gemeindeeinkommenbesteuerung bevorrechtigten
unteren Kirchendiener sowie für die Beamten des Königlichen Hofes“ die in § 1 geregelte
Art der Heranziehung zur Gemeindeeinkommensteuer ein.
Zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes weisen wir im übrigen auf das
Folgende hin:
1. Der Kreis der mittelbaren Beamten im Sinne des § 1 deckt sich mit demjenigen,
welcher in § 2 der Verordnung vom 23. September 1867 (G. S. S. 1648) und in den auf
Grund dieser Bestimmungen ergangenen Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts (vergl.
Fiol Freund, Kommentar zum Kommunal-Abgaben-Ges., 6. Auflage S. 380 ff.) näher um-
rieben ist.
2. In welchen Landesteilen und inwieweit bisher eine Privilegierung der unteren
Kirchendiener bei der Heranziehung zur Gemeindeeinkommensteuer bestanden hat, ergibt
sich aus den einschlägigen Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts zu § 1 Ziff. 3 der
Verordnung vom 23. September 1867 (Nöll-Freund a. a. O. S. 375ff.).
31. März 1873
3. Die Reichsbeamten sind gemäß § 19 des Reichsbeamtengesetzes vom 1Ma1967
(R. G. Bl. 1907 S. 245) in gleicher Weise zu veranlagen wie die Staatsbeamten. Die Vor-
schriften des Gesetzes vom 16. Juni d. J. gelten daher in gleichem Maße auch für die
Reichsbeamten.
4. Nur diejenigen Beamten u. s. f., die „nach dem 31. März 1909 in das Amts-
verhältnis eingetreten sind“", werden durch § 1 des Gesetzes berührt (§ 2 Abs. 1). Hierunter
sind diejenigen Personen zu verstehen, die nach dem gedachten Zeitpunkt zum erstenmal
die Eigenschaft eines öffentlichen Beamten — sei es auch nur zur Probe oder Vorbereitung —
erhalten haben. Diejenigen, welche vor dem 1. April 1909 bereits ein öffentliches Amt
bekleidet haben — gleichgültig, ob sie vor diesem Termin aus dem Amtsverhältnisse aus-
geschieden sind und später wieder in ein Amtsverhältnis getreten sind, und gleichgültig,
ob unterdessen ein Wechsel in ihrem Amt eingetreten ist, — genießen die Steuervorrechte
nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen.
5. Soweit in einer Gemeinde die Einkommensteuer durch Aufwandssteuern, z. B. Miets-
steuern, ersetzt ist (§ 23 Abs, 2, 3 K.-A.-G.), erstreckt sich für die nach dem 31. März 1909
angestellten Beamten das Steuervorrecht des § 1 nicht auch auf diese Ersatzsteuern.
6. Wo ein nach dem 31. März 1909 angestellter Beamter 2c. für das laufende Jahr
bereits zur Gemeindeeinkommensteuer nach dem früheren Rechte herangezogen sein sollte,
ist die Veranlagung, ohne daß die Bestimmungen über die Unzulässigkeit von Nach-
forderungen wegen zu geringen Ansatzes entgegenstehen, anderweit nach § 1 des vorliegenden
Gesetzes vorzunehmen (vergl. § 5).
7. Werden in einer Gemeinde mehr als 125% Zuschläge zur Einkommensteuer
erhoben, so erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 die Veranlagung eines Beamten 2e. bei Zusammen-
treffen von dienstlichen und außerdienstlichen Einkommen nach der Gleichung
„Gesamt= (dienstliches und außerdienstliches) Einkommen-Steuersatz vom Gesamteinkommen“
(dienstliches Einkommen).“
*) Veröffentlicht auch in den amtl. Kreisblättern von 1909.