Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

258 Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens 2c. 
5. Zahlungen aus Gnadenpensionsfonds. Fin. Min. Erl. v. 24 Juni 1907 
(M. Bl. f. d. i. V. S. 230, M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 237). 
Nachdem durch Artikel VII der Novelle zum Pensionsgesetz vom 27. Mai d. J. 
(G. S. S. 95) bestimmt worden ist, daß die Pensionen für jedes Kalendervierteljahr im 
voraus in einer Summe gezahlt werden sollen, veranlasse ich die Königliche Regierung, 
vom 1. Juli d. J. ab auch die aus dem Gnadenrpensionsfonds (Kap. 62 Tit. 7 des Haupt- 
etats) zahlbaren laufenden Beträge, soweit es sich nicht um Zuwendungen an Hinterbliebene 
handelt, in der gleichen Weise auszahlen zu lassen, es sei denn, daß künftig im einzelnen 
Falle eine andere Zahlungsweise ausdrücklich vorgeschrieben werden sollte. 
Die unter vorstehende Anordnung fallenden Zuwendungen, deren Zahlung innerhalb 
eines Kalendervierteljahres beginnt, sind künftig, bis zum Schlusse des betreffenden Kalender- 
vierteljahres in einer Summe und von da ab weiter in vierteljährlichen Beträgen im 
voraus zu zahlen. 
Hierbei bemerke ich, daß, insoweit nach der Rundverfügung vom 30. Mai 1891 
— M. Bl. S. 95 —“") Gnadenkompetenzen in analoger Anwendung des § 31 des Pensions- 
gesetzes gewährt werden, nunmehr die durch das Gesetz vom 27. Mai d. J. — Art. XK — 
erfolgte Abänderung des § 31 zu berücksichtigen ist. — Die aus dem Gnadenpensionsfonds 
zu leistenden Zahlungen an Hinterbliebene erfolgen dagegen nach wie vor in monatlichen 
Beträgen und ohne Gewährung von Gnadenbezügen. 
6. Erziehungsbeihilfen 2c. Siehe bezüglich a) der E. für Töchter verstorbener 
Beamten M. Bl. f. d. i V. 1877 S. 66, für Söhne M. Bl. 1877 S. 88, b) der Vor- 
schlagsnachweisungen M. Bl. 1877 S. 156—158. 
« Die Zahlung von Erziehungsbeihilfen, die aus Unterstützungsfonds gezahlt 
werden, ist mit Ablauf des Monats einzustellen, in welchem die unentgeltliche Aufnahme 
der Kinder in Militär= oder Zivil-Waisenhänuser stattgefunden hat. (Kult. Min. 
Erl. v. 2. Juli 1909, M. Bl. f. M. A. S. 347). 
Im Falle der Wiederverheiratung der Mutter ist stets von neuem in eine 
Prüfung der Frage der Bedürftigkeit einzutreten. Ist nach dem Ergebnisse der Er- 
mittelungen Bedürftigkeit zweifelsohne nicht als vorhanden zu erachten, so sind die den 
Waisen unmittelbarer Staatsbeamten bewilligten Unterstützungen (Erziehungsbeihilfen) 
ohne weiteres in Abgang zu bringen. In allen anderen Fällen ist unter eingehender 
Darlegung der Verhältnisse zu berichten und die ministerielle Entscheidung einzuholen. 
(Runderl. der Min. der Fin. u. des Innern v. 22. Juli 1909, M. Bl. f. d. i. V. 
S. 179.)““) 
Abschnitt XVI. 
Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens 
der Staatsbeamten 2c. 
A. Besteuerung. 
1. Staatssteuer. Die Besoldung (Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß) der etats- 
mäßigen Beamten unterliegt auf Grund von § 14 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 
vom 24. Juni 1891 (in der Fassung v. 19. Juni 1906) u. des Ges. v. 18. Juni 1907 
nach Maßgabe der Vorschriften im Artikel 21 der ministeriellen Ausführungsanweisung 
vom 25. Juli 1906 der Staatseinkommensteuer. Reisekostenbauschsummen, Dienst- 
aufwandsentschädigungen und Repräsentationsgelder gehören nicht zum steuerpflichtigen. 
Diensteinkommen, ebensowenig Reisekosten-Vergütungen und Tagegelder, welche den 
Beamten im Falle vorübergehender Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes gewährt 
werden (vergl. Artikel 22 der Ausführungsanweisung). Der Besoldung stehen in steuer- 
licher Beziehung die diätarischen und fixierten Monatsvergütungen sowie die Geschäfts- 
diäten gleich. Außerordentliche Vergütungen (Gratifikationen) der Beamten sind dem 
steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie in gewisser Stetigkeit wiederholt 
für geleistete oder zu leistende Dienste gewährt werden (Entschd. des Ober-Verwaltungs- 
gerichts vom 6. März 1893, Entschd. Bd. 1 S. 240). 
Außer den baren Einnahmen ist auch der Geldwert der etwaigen Naturalbezüge 
einschließlich des Mietwerts der freien Wohnung zu berücksichtigen. 
*) Abgedr. in der Abt. y „Zablung von Gnadeugebührnissen u. dergl.“. 
*) Diese Best. sind auch in andern Staatsverw. zu beachten, vergl. u. a. den Runderl. des Min. für Landw. 2c# 
v. 30. Sept. 1909 (M. Bl. f. L. 2c. S. 323).