Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

86  I.  Abth.  $.  17,  Stantsaufficht  und  HYandhahung  der  Disciplin.

 

Auf  Dörfer  ohne  eigene3  Gemeindevermögen  und  eigene
Gemeinderechte,  auf  bloße  Weiler  und  einzelne  Anwejen,  welcje
vor  Verkündigung  des  Gemeindeedilt3  von  17.  Mai  1818
bejondere  von  dem  Gemeindeverband  ausgenommene  Markungen
bejeffen  haben  und  welche  auf  Grund  des  $.  3  des  revidirten
GemeindeedittS  vom  1.  Juli  1834*)  einer  Gemeinde  blos  für
die  polizeiliche  Verwaltung  einverleibt  worden  find,  finden  die
Beitimmungen  des  Abjates  1  und  2  bezüglid)  der  Beitragspflicht
  zu  den  Gemeindebedürfniffen  Anwendung.  Für  die  Aufbringung
  des  zur  Bejtreitung  ihrer  befonderen  Bedürfniffe  erforderlichen
  Aufwandes  find  bei  dem  VBorhandenjein  mehrerer
Betheiligten  in  Ermangelung  anderweitiger  Uebereinfunft  die
Grundfäße  des  Art.  45  Abj.  2  der  Gemeinde-Ordnung  analog
anwendbar  und  haben  demnadh  die  jänmtlichen  Haus=  und
Srundfteuern,  welche  für  die  treffenden  Realitäten  angelegt
oder  ermittelt  find,  fowie  die  jänmtlichen  übrigen  direkten
Steuern,  womit  die  innerhalb  der  Marfung  wohnenden  umlagenpflichtigen
  PBerfonen  in  der  Gemeinde  angelegt  Jind,  den
Mapitab  tür  die  Vertheilung  der  Unnlagen  zu  bilden.  (GO,
Art.  153.)

8.  17.
Staatsaufficdyt  und  Handhabung  der  Disriplin.

a)  Competen;.

Die  Staatsaufficht  auf  die  Landgemeinden  wird  unter  Der
oberiten  Leitung  des  betreffenden  Staat3-Minifteriums  durd)
die  Behörden  des  Staat?  und  zwar  in  erfter  Anftanz  durch
die  DijtriftSverwaltungsbehörden  ausgeübt.  (G.-D.  Art.  154.)

*)  G.-Ed.  vom  1.  Juli  1834  8.3.  Mehrere  nahe  gelegene  Kleinere
Orte,  nämlid:

a)  Dörfer,  die  fein  eigenes  Örundvermögen  und  feine  eigenen  @emeinderechte
  befiten,

b)  bloße  Weiler,

c)  einzelne  Höfe,  Mühlen  und  Häufer  follen  entweder  in  einer  eigenen
Gemeinde  vereinigt,  oder  einer  ihnen  zunächft  gelegenen  Gemeinde,
wohin  fie  vielleicht  Schon  nah  dem  Pfarr-  oder  Schuliprengel  gehören,
  einverleibt  werden.

Dieje  Einverleibung  feßt  die  beiderfeitige  Einwilligung  des  Eigenthilmerg
und  der  Gemeinde  voraus,

Yn  Ermangelung  diefer  Einwilligung  befchränft  fiy  Ddiefe  Einverleibung
  5108  auf  die  polizeiliche  Verwaltung  der  Gemeinden  ohne  Aus»
dehnung  auf  die  privatredhtlichen  VBerhältnifie.