Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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dieser Kurfürst gegen den Kreis Schwiebus auf seine Rechte an die anderen 
Fürstentümer und Herzogtümer von Schlesien verzichten sollte; diese Verzicht- 
leistung wärde gültig sein, wenn nicht durch die schwärzeste Perfidie Kaiser 
Leopold den Kreis Schwiebus entrissen hätte. Da nun die Gegenleistung, welche 
die Verzichtleistung festsetzte, zurückgegeben ist, so leben unsere Rechte völlig 
wieder auf, und der ganze mit dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm geschlossene Akt 
wird nichtig. 
Kraft dieser Rechte und eines Anspruches auf einige Millionen Taler ist der 
König in Schlesien eingedrungen, um sein Gut zu erhalten und seine Rechte zu 
stützen. Es würde nicht geziemend sein, einen solchen Schritt zu Lebzeiten des 
Kaisers zu tun, denn da der Kaiser das Oberhaupt des Reiches ist, so hieße es 
gegen die Einrichtungen des Reiches handeln, wenn eines seiner Glieder ihn an- 
greifen wollte. 
Weiterhin ist dieser Schritt nicht gegen die pragmatische Sanktion, weil der 
König nicht beansprucht zu erben, sondern bloß seine besonderen Rechte aufrecht- 
zuhalten, und da der Kaiser selbst kein Recht auf diese Herzogtümer in Schlesien 
hat, das man ihm streitig macht, mit welchem Rechte kann denn seine Tochter 
daran Anspruch erheben? Um so mehr, als man nicht erben kann, was seinen 
Eltern nicht gehört. 
Aber nehmen wir, um die Verhältnisse schlimmer zu machen, an, daß das 
Vorgehen des Königs der pragmatischen Sanktion zuwider sei, so ist es gut zu 
sagen, daß nach dem Vertrage von 1732 der König die pragmatische Sanktion dem 
Kaiser nur unter der Bedingung der Gewährleistung für das Herzogtum Berg 
garantierte; nun hat das Haus Osterreich seinen Vertrag verletzt, indem es im 
Jahre 1738 oder 1739 dem Hause Sulzbach den einstweiligen Besitz der Herzog- 
tümer Jülich und Berg zusprach, so daß der König dadurch ganz in seine Rechte 
wieder eintritt: um so mehr, als man ihm eine Entschädigung aus den eigenen 
Besitzungen des Kaisers versprochen hatte. — 
N. Ich habe vergessen hinzuzufügen, daß Schlesien, welches allzeit ein 
Männerlehen gewesen ist, nun durch die pragmatische Sanktion ein Weiberlehen 
geworden ist; nun, da meine Gewährleistung dafür nichtig ist, trete ich hiermit 
voll und ganz in meine Rechte ein, da es keine männlichen Sprossen der kaiser- 
lichen Familie gibt. Das kann man den anderen, oben erwähnten Gründen hinzu- 
fügen. Fr. 
53. 
Siegeszuversicht des Königs bei Beginn des ersten Schlesischen Krieges. 
1740. 
1. Quelle: Tagesbefehl des Königs an die Offiziere der Berliner 
Garnison. 
Übersetzung: G. Mendelssohn-Bartholdy a. a. O. S. 129. 
„Meine Herren, ich unternehme einen Krieg, für welchen ich keine anderen 
Bundesgenossen habe als Ihre Tapferkeit, und keine andere Hilfsquelle als mein 
Glück. Erinnern Sie sich stets des unsterblichen Ruhms, den Ihre Vorfahren auf 
den Gefilden von Warschau und Fehrbellin erworben haben, und verleugnen Sie 
nie den Ruf der brandenburgischen Truppen. Leben Sie wohl, brechen Sie auf 
zum Rendezvous des Ruhms, wohin ich Ihnen ungesäumt folgen werde.“
	        
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