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Wunsche so sehr entsprechenden Entschluß zu fassen, die ganze Welt wissen zu
lassen, indem ich mich von allen Geschäften zurückziehe, daß ich in dieser An—
gelegenheit mich auf nichts einlasse und für nichts einstehe. Mein Gewissen,
meine Pflicht und meine Ehre fordern das.
Euere Majestät wird die Form, in der ich mich ausdrücke, verzeihen; sie
entspricht meiner Überzeugung und meinem Gefühl, und der Gegenstand ist von
hoher Bedeutung. Einzig von Euerer Majestät wird der Ausgang abhängen, den
ich immer mit der ehrfurchtsvollsten Ergebenheit erwarten werde.
Ich küsse demütigst Ihre Hand und verbleibe .
2. Quelle: Das Toleranzedikt Josephs II. vom 13. Oktober 1781.
Fundort: Gustav Frank, Das Toleranz-Patent Josephs II. Wien 1882. S. 37.
An gesamte k. k. Länderstellen.
Liebe Getreue! Uberzeugt einerseits von der Schädlichkeit alles Gewissens-
zwanges und andererseits von dem großen Nutzen, der für die Religion und den
Staat aus einer wahren christlichen Toleranz entspringt, haben wir uns bewogen
gefunden, den Augsburgischen und Helvetischen Religionsverwandten, dann den
nicht unierten Griechen einen ihrer Religion gemäßen, aber nicht öffentlichen
Gottesdienst allenthalben zu gestatten ohne Rücksicht, ob selbes jemals gebräuchlich
oder eingeführt gewesen sei oder nicht.
Der katholischen Religion allein soll der Vorzug der öffentlichen Religions-
übung verbleiben.. Insbesondere aber bewilligen wir:
Erstens den nicht katholischen Untertanen, wo 100 Familien existieren, wenn
sie auch nicht in dem Orte des Bethauses oder Seelsorgers, sondern ein Teil der-
selben auf einige Stunden entfernt wohnen, ein eigenes Bethaus nebst einer
Schule erbauen zu dürfen
In Ansehung des Bethauses befehlen wir ausdrücklich, daß, wo es nicht
schon anders ist, solches kein Geläute, keine Glocken, Türme und keinen öffent-
lichen Eingang von der Gasse, so eine Kirche vorstelle, haben, sonst aber, wie und
mit welchen Materialien sie es bauen wollen, ihnen freistehen soll.
Sechstens hat es von der Ausstellung der bisher gewöhnlich gewesenen Reserve
bei Heiraten von Seite der Nichtkatholischen wegen Erziehung ihrer . . Kinder in
der römisch-katholischen Religion von nun an gänzlich abzukommen, da bei einem
katholischen Vater alle Kinder in der katholischen Religion ohne Anfrage zu er-
ziehen sind ., wo hingegen bei einem protestantischen Vater und einer katho-
lischen Mutter sie dem Geschlechte zu folgen haben.
Siebentens können die Nichtkatholischen zum Häuser= und Güterankauf, zu dem
Bürger= und Meister-Rechte, zu akademischen Würden und Zivil-Bedienstungen in
Zukunft dispensando zugelassen werden, und sind diese zu keiner anderen Eides-
formel als zu derjenigen, die ihren Religionsgrundsätzen gemäß ist, weder zu Bei-
wohnung der Prozessionen oder Funktionen der dominanten Religion, wenn sie
nicht selbst wollen, anzuhalten.