Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

— 1456 — 
Er hat eine Menge neuer Amter errichtet und Schwärme neuer Beamten 
hierher geschickt, unsere Leute zu quälen und ihr Gut zu verzehren. 
Er hat in Friedenszeiten stehende Heere bei uns unterhalten ohne die Ein— 
willigung unserer gesetzgebenden Körperschaften. 
Er hat sich mit anderen verbunden, uns einer unseren Einrichtungen fremden 
und von unseren Gesetzen nicht anerkannten Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, indem 
er seine Zustimmung zu einer angemaßten Gesetzgebung erteilt hat, die darauf 
berechnet ist, unseren Handel mit allen Erdteilen zu unterbinden, uns ohne 
unsere Einwilligung Steuern aufzuerlegen, unsere Freibriefe zu beseitigen, 
unsere wertvollsten Gesetze abzuschaffen und die Formen unserer Regierungen 
von Grund aus zu verändern, unsere gesetzgebenden Körperschaften aufzuheben 
und sich selbst mit der Macht, in allen Fällen Gesetze für uns zu erlassen, zu 
bekleiden 
Ein Fürst, dessen Charakter solchergestalt durch alle Handlungen, die einen 
Tyrannen ausmachen, gekennzeichnet ist, ist untauglich, der Regent eines freien 
Volkes zu sein . . . .. 
Deshalb geben wir, die in einem allgemeinen Kongreß versammelten Ver— 
treter der Vereinigten Staaten von Amerika, unter Anrufung des höchsten Richters 
der Welt für die Ehrlichkeit unserer Absichten im Namen und im Auftrag des 
guten Volkes dieser Kolonieen feierlich kund und erklären, daß diese vereinigten 
Kolonieen freie und unabhängige Staaten sind und von Rechts wegen sein sollen; 
daß sie aller Pflichten gegen die britische Krone entbunden sind und alle poli— 
tischen Verbindungen zwischen ihnen und dem Staat Großbritannien vollständig 
gelöst sind und sein sollen; und daß sie als freie und unabhängige Staaten volle 
Gewalt haben, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen, 
Handelsverbindungen anzuknüpfen und alle Handlungen und Dinge vorzunehmen, 
welche unabhängigen Staaten zustehen. 
Und zur Aufrechterhaltung dieser Erklärungen verbürgen wir einander in 
fester Zuversicht auf den Beistand der göttlichen Vorsehung Leben, Gut und Ehre. 
81. 
Der Staatskörper als ein Gesellschaftsvertrag. 
1762. 
Quelle: Jean Jacques Rousseau, Du contrat soeial, ou prineipes du 
droit politique. Leipzig 1796, Buch 1, 2 u. 3. 
Ubersetzung: HP. Denhardt, Der Gesellschaftsvertrag. Leipzig o. J. S. 4, 9, 18, 36, 47, 58, 106. 
Der Mensch wird frei geboren, und überall ist er in Banden. Mancher hält 
sich für den Herrn seiner Mitmenschen und ist trotzdem mehr Sklave als sie. 
Wie hat sich diese Umwandlung zugetragen? Ich weiß es nicht. Was kann ihr 
Rechtmäßigkeit verleihen? Diese Frage glaube ich beantworten zu können. 
Würde ich nur auf die Gewalt und die Wirkungen, die sie hier hervorbringt, 
Rücksicht nehmen, so würde ich sagen: solange ein Volk durch Übergewalt ge- 
zwungen wird zu gehorchen, so tut es wohl, wenn es gehorcht; sobald es sein 
Joch abzuschütteln imstande ist, so tut es noch besser, wenn es dasselbe von sich 
wirft; denn sobald es seine Freiheit durch das nämliche Recht wiedererlangt, 
welches sie ihm geraubt hat, so ist es entweder befugt, sie wieder zurückzunehmen, 
oder man hat sie ihm unbefugterweise entrissen. Allein die gesellschaftliche Ord- 
W. u. O. Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch. II. 10
	        
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