Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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haben beschlossen, auf England alle jene Maßregeln anzuwenden, die es in seiner 
Seegesetzgebung angenommen hat. 
Die Verfügungen des gegenwärtigen Dekrets sollen unabänderlich als ein 
Grundgesetz des Reichs angesehen werden, bis England anerkannt haben wird, daß 
das Kriegsrecht auf dem Lande und zur See eins und dasselbe ist; daß es weder 
auf Privateigentum, noch welcher Gattung es sei, noch auf diejenigen Personen, 
die mit den Waffen nichts zu tun haben, ausgedehnt werden dürfe, und daß das 
Blockaderecht sich nur auf solche befestigte Orte beschränken müsse, die von einer 
hinlänglichen Macht wirklich eingeschlossen sind. 
Diesem zufolge haben wir verordnet und verordnen: 
1. die britischen Inseln sind in Sperrzustand erklärt; 
2. jeder Handelsverkehr und jeder Briefwechsel mit den britischen Inseln ist 
untersagt. Infolgedessen sind die Briefe oder Pakete, die nach England oder an 
einen Engländer gerichtet oder in englischer Sprache geschrieben sind, vom Posten- 
laufe ausgeschlossen und werden weggenommen; 
3. jeder Staatsangehörige Englands, von welchem Rang oder Stand er sei, 
der sich in den von unseren oder unserer Verbündeten Truppen besetzten Ländern 
betreffen läßt, wird als Kriegsgefangener erklärt; 
4. jedes Magazin, jede Ware, jedes Eigentum irgendwelcher Art, das einem 
englischen Untertan gehört, wird weggenommen; 
5. der Handel mit englischen Waren ist verboten, und jede Ware, die England 
gehört oder aus seinen Fabriken und Kolonien stammt, wird weggenommen; 
6. die Hälfte des Ertrags aus der Wegnahme der vorbezeichneten Waren und 
Eigentumsgegenstände wird verwendet zur Entschädigung der Geschäftsleute für die 
Verluste, die sie durch Wegnahme der von englischen Kreuzern geraubten Handels- 
schiffe erlitten haben; 
7. kein Fahrzeug, das unmittelbar aus England oder aus den englischen 
Kolonien kommt oder dort seit Veröffentlichung dieser Verordnung gewesen ist, 
wird in irgendeinen Hafen ausgenommen; 
8. jedes Fahrzeug, das durch falsche Angaben diese Bestimmung umgeht, wird 
weggenommen. Schiff und Fracht werden mit Beschlag belegt, wie wenn es eng- 
lisches Eigentum wäre; 
9. von diesem Dekret wird durch unseren Minister des Auswärtigen Mit- 
teilung gemacht den Königen von Spanien, Neapel, Holland und Etrurien und 
unseren anderen Verbündeten, deren Untertanen wie die Unfrigen Opfer der Un- 
gerechtigkeit und Barbarei des englischen Seerechts sind. 
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General Yorck über die Lage Preußens nach dem Frieden zu Tilsit. 
1807. 
Quelle: Ein Schreiben Yorcks aus Elbing vom Oktober 1807. 
Fundort: J. G. Droysen, Das Leben des Feldmarschaus Grafen Vorck v. Wartenburg. Berlin 1851. 
Vd. 1. G. 1898. 
Seit dem 27. September bin ich hier als Bevollmächtigter, um mit dem 
Marschall Soult über einige Mißverständnisse in dem Friedenstraktat zu unter- 
handeln, die Militär- und Kommerzialstraße durch Schlesien zu regulieren, die
	        
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