Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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täglich leistet und in Zukunft leisten soll und mag, und indem wir endlich der 
vorhergenannten Mark und ihrer Einwohner Frieden, Gedeihen und Besserung, 
die sie in der Zeit seiner vorhergenannten Hauptmannschaft von Gott und von 
des vorhergenannten Friedrich Arbeit, Redlichkeit und Macht empfangen haben, 
wohl betrachtet und erwogen haben, und damit dieselbe Mark unsere Abwesenheit 
nicht entgelte, sondern bei ihrer Würde und auch bei ihrem Frieden und ihrer 
Besserung fortan bleibe und verharren möge: darum haben wir mit wohlbedachtem 
Sinne, gutem Rate der Mehrzahl unserer und des Reiches Kurfürsten und auch 
vieler anderer Fürsten, Grafen, Edlen und Getreuen dem genannten Friedrich 
und seinen Erben die vorhergenannte Mark und das Fürstentum samt der 
Kur= und der Erzkämmererwürde . . gnädig gegeben und ihn auch zu 
einem rechten und wahren Markgrafen darüber gemacht, und wir geben sie ihm 
und machen ihn dazu kraft dieses Briefes aus römisch-königlicher und auch unserer 
erblichen Macht, die wir an der vorhergenannten Mark gehabt haben. Und er soll 
sie haben und behalten und erblich besitzen und auch mit ihr tun und lassen 
können, wie ihm recht ist, und wie ein rechter und wahrer Markgraf der vorher- 
genannten Mark tun und lassen kann, von uns, unseren Erben und Nachkommen 
oder sonst jemand ungehindert. Doch mit solchem Unterschied, wie hiernach ge- 
schrieben ist: Wenn wir oder unsere Erben männlichen Geschlechts oder, falls wir 
solche nicht erhalten sollten, was Gott verhüten möge, der allerdurchlauchtigste 
Fürst, Herr Wenzel, König von Böhmen, unser lieber Bruder, oder seine männ- 
lichen Erben die vorhergenannte Mark mitsamt der Kur, dem Erzkämmereramte 
und allem anderen vorhergenannten Zubehör von dem jetzt genannten Friedrich 
oder seinen Erben wiederhaben wollen, so sollen wir oder unsere vorhergenannten 
männlichen Erben oder unser Bruder oder seine männlichen dieselbe Mark mit- 
samt der Kur, dem Erzkämmereramte und den anderen vorhergenannten Zu- 
gehörigkeiten von ihm wiederkaufen können um 400000 ungarische Gulden, zu 
welcher Zeit im Jahre uns, unserem Bruder und unseren Erben es gefalle, 
welchen Wiederkauf sie auch uns und ihnen allezeit gehorsam gestatten sollen, 
ohne allen Verzug und Widerspruch. Es sollen auch die 150000 ungarischen 
Gulden, die wir ihm auf die Hauptmannschaft der vorhergenannten Mark vormals 
verschrieben haben, in die jetzt genannten 400000 Gulden geschlagen und ein- 
berechnet sein, und sollen auch dann, wenn solcher Wiederkauf geschehen ist, alle 
Briefe, die wir dem vorhergenannten Friedrich und seinen Erben über die 
150000 ungarischen Gulden und auch über die vorhergenannte Hauptmannschaft 
gegeben haben, nichtig und ungültig sein und keine Kraft mehr haben. Wenn 
auch der vorhergenannte Friedrich und seine Erben allesamt mit dem Tode ab- 
gehen sollten, wovor Gott sei, so soll die vorhergenannte Mark samt ihrer 
Kur, der Erzkämmererwürde und allem ihrem obengenannten Zubehör an uns 
und unsere Erben oder, wenn solche nicht da sind, an unseren vorhergenannten 
Bruder und seine Erben allein zurückfallen 
Darum gebieten wir auch allen und jeglichen Fürsten und Prälaten, geist- 
lichen und weltlichen, allen Grafen, Herren, Rittern, Knechten, Mannen, Burg- 
grafen, Vögten, Amtleuten, Landrichtern, Richtern, Bürgermeistern, Schöffen, 
Ratmannen, Bürgern und Einwohnern aller und jeglicher Städte und Dörfer und 
allen anderen Angehörigen und Bewohnern der Mark, ernstlich und fest mit diesem 
Briefe, daß sie sich alle an den vorhergenannten Friedrich und seine Erben als an 
rechte und wahre Markgrafen von Brandenburg und ihre rechten Erbherren in
	        
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