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Zu= und Einbehör, wie wir sie seit der Teilung unseres seligen Vaters, zu der
genannten Herrschaft gehörig, erkauft haben, samt der Stadt Kitzingen, alles und
jedes mit seinen Ehren, Würden, Nutzen, Renten, Zinsen und Bezügen an Wein
und anderen, wie man es vormals gehabt und genommen hat, und aller anderen
Herrlichkeit, Gerechtigkeit und Zubehör; dazu noch der goldene Zoll zu Franken,
die Lehen zu Osterreich und am Rhein der zweite Teil sein: und das Land
auf dem Gebirge!) und im Vogtlande mit den anderen zugeschlagenen Stücken
unter dem Gebi ge und all seinen Städten, Schlössern.. wie solches alles und
jedes unser lieber seliger Bruder, Markgraf Johann, nach Ausweis der von
unserem seligen Vater darüber ergangenen untersiegelten Teilungsbriefe inne-
gehabt hat, soll der dritte Teil sein: und die beiden eben genannten Lande
Franken und auf dem Gebirge sollen zwischen unseren beiden anderen Söhnen,
den Markgrafen Friedrich und Sigismund oder eines jeden männlichen ehe-
lichen Erben, wenn sie früher stürben und solche zurückließen, nach unserem Tode
durch das Los geteilt werden, und welches einem jeden von ihnen durchs Los
zufällt, das soll er als seinen Teil annehmen, innehaben und behalten, ohne irgend
welche Einrede oder Widerspruch . . Nach unserem Tode, den Gott lange ver-
hüte, soll unser Sohn, Markgraf Johann, oder wenn er mit dem Tode abginge,
wovor der allmächtige Gott lange sei, sein ältester leiblicher ehelicher Sohn, falls
er einen oder mehrere hinterließe, oder wenn er ohne männliche eheliche Erben
stürbe, derjenige aus unseren anderen obengenannten Söhnen, der die Mark inne—
haben würde, als Kurfürst das Zepter führen und sich schreiben des heiligen
Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, samt den anderen Titeln, wie er
sich bisher geschrieben hat . . . Und wenn es einträfe, daß unserer genannten
Söhne einer oder zwei mit dem Tode abgingen und einen oder mehrere männ—
liche eheliche Leibeserben hinterlassen würden, so soll jeglicher Sohn seinen Vater
beerben. Wenn das jedoch, bevor wir mit dem Tode abgegangen, einträte, so soll
gleichwohl nach unserem Tode jeglicher eheliche Sohn seinen Vater beerben, wenn
auch der Vater eher als wir mit dem Tode abgegangen ist . . . Wenn es ein—
träfe, daß unser Sohn, Markgraf Johann, dem als dem ältesten das Kurfürsten-
tum und die Lande der Mark Brandenburg, wie oben berührt ist, als sein Teil
zufallen sollen, vor unseren obengenannten Söhnen, seinen Brüdern, mit Tode
abginge und keine männlichen ehelichen Leibeserben hinterließe, so ist unsere
Meinung, ordnen, setzen und wollen wir auch, daß alsdann der älteste unserer
Söhne nach ihm haben soll das Kurfürstentum und die Lande der Mark Branden—
burg als seinen Teil, den er hatte, oder der ihm, wie oben steht, zufallen sollte,
und der älteste unserer Söhne, der geistlich geworden sein sollte, den wir hätten
oder hinterließen, soll an seiner Statt zu dem Teile, den er im Lande Franken
oder auf dem Gebirge gehabt hätte, oder den er bekommen sollte, gelangen und
dabei bleiben, ohne der anderen Beirrung, Eintrag oder Behinderung, und soll es
damit für und für gehalten werden, von einem Sohne auf den anderen; doch
sollen nicht mehr als die drei ältesten unserer Söhne der obengenannten drei
Länder weltliche regierende Fürsten sein, und soll es eines jeglichen von ihnen und
ihrer Erben halber gehalten werden, wie oben bekannt ist.
Wir ordnen, meinen und setzen auch, daß keiner unserer Söhne, noch ihre
Erben von unseren obengenannten Landen, Leuten, Schlössern, Städten oder
1) Das Gebiet von Bayreuth und Kulmbach.
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