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betrachtung, einmütigem, trefflichem Rat unserer Prälaten und Bewilligung der
Grafen, Herren, Ritterschaft, Mannen und Städte unseres Kurfürstentums zu
Brandenburg zur Erhaltung des Friedens und der Einigkeit und um künftige
Kriegsgefahren zu kürzen ein Kammer)gericht über Lande und Leute unseres
Fürstentums geordnet, gesetzt und aufgerichtet. Wir ordnen, setzen und wollen,
daß sich alle Lande und Einwohner unseres Fürstentums demselben gehorsamlich
und getreulich halten sollen. Doch sollen unsere Prälaten für sich und die Ihrigen,
die von alters vor uns zu stehen nicht schuldig gewesen sind, hiermit nicht ein-
begriffen sein. Und damit wir dieses unser Kammergericht stattlich und not-
dürftig mit verständigen und tugendsamen Personen an Richtern und Beisitzern
versehen wollen, ordnen wir, daß dasselbe mit 12 Personen als Beisitzern besetzt
werde, deren wir vier aus unseren Räten dazu verordnen, deren zwei von wegen
unserer Prälaten, Grafen und Herren, vier aus der Ritterschaft, nämlich einer aus
der Alt-, der andere aus der Mittel-, der dritte aus der Neumark und der vierte
aus der Priegnitz, und zwei von der Städte wegen gegeben und erwählt werden
sollen. Wenn wir durch unsere eigene Person das genannte Kammergericht als
des Landes Fürst und Richter nicht besitzen werden, wollen wir zu jeder Zeit
einen der 12 Beisitzer nach unserem Gefallen zum Richter an unserer Statt ordnen
und setzen; dieselben Verordneten des Gerichts wollen wir zu jeder Zeit mit ihren
Knechten und Pferden an dem Orte, wo und wielange unser Kammergericht ge-
halten wird, aus besonderen Gnaden mit Futter und Mahl besorgen lassen. Was
auch an Sporteln und anderem Nutzen dem Gerichte zufällt außer dem Gelde für
Siegel und Gerichtsbriefe, die unserer Kanzlei zuständig sind, sollen sie unter sich
zu gleichen Teilen nach Anzahl der Personen zu teilen haben. Was aber an
Strafen und Bußen fällt, soll uns allein gehörig und zuständig sein.
Wir wollen, ordnen und setzen auch, daß dieselben, so im Gerichte sitzen
werden, des Gerichts treulich und fleißig aufwarten, also daß sie jeder Partei
Sachen eigentlich vernehmen, verstehen und fleißiglich betrachten, damit einem
jeglichen Recht geschehe.
26.
Die Erbverbrüderung der Hohenzollern mit dem schlesischen
Herzogshause von Liegnitz und Brieg.
Quelle: Erbvertrag Joachims II. mit dem Herzog Friedrich von Liegnitz,
Brieg und Wohlau. 19. Oktober 1537.
1537.
Übertragung aus dem Abdruck des frühnhd. Textes bei Riedel a. a. O. II, 6. Nr. 2553.
Von Gottes Gnaden wir Joachim, Markgraf zu Brandenburg, des heiligen
Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst usw., und wir Friedrich, von den-
selben Gnaden Herzog in Schlesien, zu Liegnitz und Brieg usw., für uns, alle
unsere Erben und Nachkommen bekennen hiemit öffentlich . zum ersten, daß
wir, unsere Erben und Nachkommen für und für, alle unsere Lebtage einander
brüderlich, freundlich und gütlich meinen, ehren, fördern, verantworten, einer des
anderen Schaden warnen und sein Bestes mit Worten und Werken ungefährlich
und getreulich wahrnehmen sollen und wollen ... Und wenn es sich nach dem
Willen Gottes, des Allmächtigen, zutragen und begeben würde, daß wir Friedrich,
Herzog in Schlesien zu Liegnitz, oder unsere ehelichen männlichen Leibeslehns-
erben mit Tode verfallen und abgehen und derselben männlichen ehelichen Leibes-