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2.
So viel diejenigen anbetrifft, welche über Sedan, aus Champagne, Lothringen,
Burgundien und aus denen nach Mittag gelegenen Französischen Provinzen, ohne
durch Holland zu gehen, nach unseren Landen sich werden begeben wollen, selbige
haben ihren weg auf Frankfurt am Mayn zu nehmen und sich daselbst bei unserem
Raht und Residenten Merian, oder auch zu Cölln am Rhein, bei unserem Agenten
Lely anzugeben, gestalt wir denn denen selben beiderseits anbefohlen, ihnen mit
Gelde, passeporten!), und schiffen beförderlich zu sein und sie den Rhein hinunter
biß in unser Herzogthum Kleve fortzuschaffen, woselbst unsere Regierung Sorge
tragen wird, damit sie entweder in unserem Klev- oder märkischen Landen
etabliret oder, da sie weiter in andre unsere Provinzen zu gehen willens, mit
aller desfalls erforderten Nothdurft versehen werden mögen.
3.
Weilen unsere Lande nicht allein mit allen zu des Lebens Unterhalt er—
forderten nothwendigkeiten wohl und reichlich versehen, sonderlich auch zur
etablirung allerhand manufacturen?), Handel und wandels zu Wasser und zu
Lande sehr bequem: also stellen wir denen, die darinnen sich werden setzen
wollen, allerdings frei, denjenigen ort, welchen sie in Unserem Herzogthum Kleve,
den Grafschaften der Mark und Ravensberg, Fürstenthümern Halberstadt und
Minden oder auch in dem Herzogthum Magdeburg, Chur-Mark Brandenburg und
Herzogthümern Pommern und Preußen zu ihrer professions) und Lebensart am
bequemsten finden werden, zu erwählen. Und gleichwie wir dafür halten, daß
in gedachter unserer Chur-Mark Brandenburg die Städte Stendal, Werben,
Rathenow, Brandenburg und Frankfurt und in dem Herzogthum Magdeburg die
Städte Magdeburg, Halle und Calbe wie auch in Preußen die Stadt Königsberg,
sowohl deßhalb, weil daselbst sehr wohlfeil zu leben als auch wegen der allda sich
befindenden facilität zur nahrung und gewerk für sie am bequemsten sein
werden: als haben wir die anstalten machen lassen, befehlen auch hiemit und
krafft dieses, sobald einige von erwähnten Epvangelisch-Reformirten französischen
Leuten daselbst ankommen werden, daß alsdann dieselben wohl ausgenommen und
zu allem dem, so zu ihrem etablissement nöthig, ihnen aller möglichkeit verholfen
werden soll. Wobei wir gleichwohl ihrer freien Wahl anheim geben, auch sonsten
außer oberwähnten Städten alle und jede orte in unseren provinzen zu ihren
etablissements zu erwählen, welche sie in Ansehung ihrer profession und handthierung
für sich am bequemsten erachten werden.
4.
Diejenigen mobilien, auch kaufmanns, und andre Waaren, welche sie bei
ihrer ankunft mit sich bringen werden, sollen von allen auflagen, zoll, licenten und
andern dergleichen imposten"), sie mögen namen haben, wie sie wollen, gänzlich
befreiet seiend, und damit in keinerlei weise beleget werden.
5.
Daferne in den städten, flecken und Dörfern, wo mehr gedachte Leute von
der Religion sich niederlassen und ihr domicilium constituiren werden, einige ver-
i) Pässen. 2 Fabriken im heutigen Sinne. „) Geschäft. ) Auflagen.
W. u. O. Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch, II. 5