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4. Quelle: Randbemerkung zu einem Brief an das General-Finanz-
Direktorium, die Dienstauffassung der Beamten betreffend.
· Berlin, 3. Nov. 1714.
Fundort: Acta Borussica. Beh.-Org. a. a. O. Bd. 2. Nr. 36.
Bei der Teilung der ostpreußischen Kammer in eine „deutsche“ und eine „littauische"
wollte eine Anzahl von Beamten der letzteren sich nicht nach Tilsit versetzen lassen. Der
König schrieb an den Rand:
„Man muß den Herren mit Leib und Leben, mit Hab und Gut, mit Ehr'
und Gewissen dienen und alles daran setzen als die Seligkeit. Die ist vor Gott,
aber alles das ander muß mein sein.“
C. Justizreform.
1. Quelle: Instruktion für Cocceji zur Verbesserung der Rechtszustände
in Preußen. Berlin, 30. Juli 1718.
Fundort: Acta Borussica. Beh.-Org. a. a. O. Bd. 3. Nr. 47.
1. Der König hat den Geheimen Rath von Cocceji seine Willensmeinung
wegen der dortigen Verrichtungen sowohl mündlich als auch durch Katsch zum
Teil schon wissen lassen. Es hat dabei sein Bewenden. Er muß seine Reise be-
schleunigen und sich bei seiner Ankunft sofort bei der Regierung melden.
2. Die Intention des Königs bei der Sendung geht nur dahin, „daß die
Justiz im Lande wohl eingerichtet und alle Abusus!) gehoben werden.“ Cocceji
soll darüber mit der Regierung communiciren).
3. Insbesondere hat er mit ihr zu überlegen, „wie alle Prozesse oder wenigstens
alle Instantien in einem Jahre geendigt werden können.“ «
4. Bei Tractirung der Prozesse soll mehr auf die natürliche Billigkeit als
auf die Prozeßordnungen reflectirt werden.
5. Keinem Advokaten soll künftig vor Endigung der Prozesse etwas bezahlt
werden, da sie am meisten an der Verzögerung der Prozesse Schuld tragen.
6. Der Konkursprozeß ist auf das äußerste zu verhüten. Vor allen Dingen ist
dahin zu sehen, daß die „Untertanen nicht untüchtig gemacht werden, die Kon-
tributionen abzutragen.“
7. Mündliche Verhöre oder schriftliche Recesse von 3, 8—14 Tagen sind, so-
weit es sich tun läßt, einzuführen.
8. Es sind Cocceji „drei, zum höchsten aber vier Monate zu Einrichtung der
Justiz verstattet.“ Die Regierung hat sich darnach zu richten.
9. Cocceji erhält deshalb auch keine Privatkommissionen.
10. Falls er sich mit der Regierung über ein Projekt einigt, soll er bei seiner
Rückkunft mündlich darüber berichten.
2. Quelle: Erlaß an Cocceji, die Bearbeitung des preußischen Land-
rechts betreffend. Berlin, 15. März 1721.
Fundort: Acta Borussica. Beh.-Org. a. a. O. Bd. 3. Nr. 203.
Wir erinnern uns in Gnaden, was Ihr wegen Einrichtung des preußischen
Justizwesens uns jüngsthin vorgetragen, und weilen wir dieses wichtige Werk,
wovon des ganzen Landes Wohl und Wehe hauptsächlich mit dependieret, gerne
je eher je lieber zu seiner völligen Consistenz gebracht wissen wollen, zu solchem
Ende auch das bisherige preußische Landrecht notwendig in vielen passibuss)
1) Mißbräuche. :„) gemeinsam verhandeln. 2) Teilen.
W. u. O. Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch. H. 6