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Wehren will ich hiermit Erb= und eigenthümlich auf ihre Kindes-Kinder schenken,
dagegen sollen sie in jedem Amte einen körperlichen Eyd ablegen, daß sie mir
treu, holdt seyn wollen, ihre Prästandat) fleißig entrichten, die Höfe nicht zu ver-
lassen als mit dem Todt, und wenn sie abbrennen, will ich sie Holz geben, da-
gegen sollen sie die Bauerhöfe in guten Stand setzen und nicht so verfallen lassen,
als wenn Krieg wäre; Wenn ein General Calamität ist, da Gott vor sey, als
dann will ich sie als ein treuer Landes-Vater unter die Arme greifen; Creutz soll
dieses alles so einrichten, und diesen meinen ernsten Willen bey der Königs-
bergschen Kammer-Registratur legen. Dieses gehet nur die deutsche Kammer an,
der Litthauischen werde befehlen, was ich da haben will, dieses gehet Litthauen
nichts an.
Königsberg, den 17. Juni 1718. Fr. Wilhelm.
2. Quelle: Randbemerkung des Königs zu einem Bericht der ost-
preußischen Kriegs= und Domänenkammer wegen Aufhebung der
Leibeigenschaft in den Königlichen Domänen. Juni 1718.
Fundort: Stadelmann a. a. O. Bo. 4. Friedrich Wilhrlm III. S. 197.
Die Kammer soll nur fleißig seyn und den Bauern recht zu verstehen geben,
was sie vor einen Profit haben von der Freyheit, alsdann würde gewiß in etlichen
Jahren das Land besser bebauet und gute conditionirte Amts Bauern haben,
als ich jetzo pauvre Bauern habe, die Gebäude aussehen als wenn Krieg 10
Jahre gewesen, in Vor-Pommern da ich in Campagne mit der Armee gestanden
und völlig ausfouragiret habe, siehet es nicht in den Dörfern so liederlich aus, als
in Preußen in meinen Amtsdörfern, weil es den Bauern nicht eigen ist, so sagen
sie, der König muß decken lassen, der muß alles machen, ich bin Leibeigen, der
Bauer rühret nichts an, ich habe mit den Bauern gesprochen, ich weiß alles.
Friedrich Wilhelm.
3. Quelle: Edikt vom 22. März 1719 für die Königlichen Domänen in
Pommern, betreffend Aufhebung der Leibeigenschaft.
Fundort: Stadelmann a. a. O. Bd. 2. Friedrich Wilhelm I. S. 76.
Der König hat in Erwägung gezogen, was es denn für eine edle Sache sei,
wenn die Untertanen statt der Leibeigenschaft sich der Freiheit rühmen, das Ihrige
desto besser genießen, ihr Gewerbe und Wesen mit um so mehr Begierde und
Eifer als ihr Eigenes betreiben und ihres Hauses und Herdes, ihres Ackers und
Eigentums sowohl für sich als die Ihrigen, für Gegenwart und Zukunft desto mehr
gesichert seien.
F. Innere Kolonisation.
1. Quelle: Kabinettsordre Friedrich Wilhelms I. an die Litauische
Kammer. 2. Juli 1718.
Fundort: Stadelmann a. a. O. Bd. 2. Friedrich Wilhelm I. S. 235—2356.
Damit unsere bäuerlichen Unterthanen desto mehr zu Gott geführet werden,
und also Segen und Gedeyen erlangen mögen, so wollen wir, daß in allen
großen Dörfern Schulmeister bestellet, und einem jeden eine halbe Hube Land,
frey von Zins, Contribution und Einquartierung von unseren wüsten Huben zu
seinem Unterhalt eingegeben werden solll
1) Gebühren.