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des Reiches verfahren werden möge, als welches wir unseren Untertanen römisch—
katholischer Religion hinwiederum ersprießlich angedeihen zu lassen geneigt sind;
sondern wir ersuchen auch alle Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches, deren
Lande durch besagte Emigranten berührt werden müssen, dieselben frei, sicher und
unaufgehalten passieren, ihnen auch zur Fortsetzung ihrer mühseligen Reise das—
jenige, was ein Christ dem anderen schuldig, erweisen zu lassen.
Übrigens geruhen wir, den oft erwähnten Emigranten die gnädigste Ver—
sicherung zu erteilen, daß denselben zu Regensburg wie auch in unserer Stadt
Halle durch unseren zu ihrer Führung abgeordneten Kommissar die gewöhnlichen
Unterstützungen gleich anderen nach unseren preußischen Landen früher ab—
gegangenen Kolonisten, nämlich für einen Mann täglich vier Groschen, für eine
Frau oder Magd drei Groschen und für ein Kind zwei Groschen gereicht, ihnen
auch bei ihrer Niederlassung in Preußen alle diejenigen Freiheiten, Rechte und
Gerechtigkeiten, die anderen Kolonisten daselbst zustehen, ebenfalls zu gute kommen
sollen. Dafern auch wider alles bessere Erwarten sie an dem Abzug verhindert,
oder auch, daß sie an ihrem hinterlassenen Vermögen verkürzet, oder beeinträchtigt
und des vollständigen Genusses der ihnen nach dem Friedensschluß!) zustehenden
Benefizien widerrechtlich beraubt werden sollten, so wollen wir solches nicht
anders, als wenn es unseren angeborenen Untertanen widerfahren wäre, achten
und halten und sie deshalb durch die dazu überflüssig in Händen habenden Mittel
und Wege schadlos und klaglos stellen in der gesicherten Hoffnung, es werden alle
evangelischen Mächte, wo nicht bereits ein Gleiches resolviert haben, dennoch
unserem Exempel folgen und uns allenfalls in dieser Sache mit allem behörigen
Ernst und Nachdruck, wenn es dessen bedürfen sollte, assistieren und beistehen.
Des zu Urkund haben wir diesen offenen Brief eigenhändig vollzogen und
mit unserem königlichen Insiegel bestärkt, denselben auch zum Druck zu befördern
und die gedruckten Exemplaria überall, wo es nötig, insonderheit aber oft-
bemeldeten Emigranten zu ihrem Schutz und Konsolation, auch Versicherung zu
verteilen befohlen.
Berlin, den 2. Februar 1732. Friedrich Wilhelm.
47.
Grundsätze Friedrich Wilhelms I. für die Erziehung und spätere
Regierung seines Sohnes.
1. Quelle: Instruktion Friedrich Wilhelms I. für die Erziehung des
Kronprinzen Friedrich, 13. August 1718.
Fundort: Fr. Cramer, Zur Gesch. Friedrich Wilhelms I. und Friedrichs II. Leipzig 1833. S. 1—20.
Nachdem es dem höchsten Gott gefallen, mir bis jetzo meinen Sohn und
Erben so vieler Lande, womit dessen Güte mich gesegnet hat, zu lassen, und mir
wohlbekannt, wie hoch daran gelegen, daß derjenige, von dessen Regierung das
Wohl und das Wehe so vieler Lande abhängt, bald von seiner zarten Kindheit an
zum Guten und zu allen einem großen Fürsten anständigen Tugenden vermittelst
einer sorgfältigen Erziehung, als mit welcher das Heil und die Wohlfahrt so vieler
Menschen verknüpft ist, angeführet werde, so habe ich schon längst meine für-
nehmste Sorge dahin gehen lassen, wie ich für diesen meinen geliebten Sohn
einen solchen Oberhofmeister und Sousgouverneur finden möchte, von deren
1) dem westfälischen.