V.
Das Zeitalter Friedrichs des Großen.
49.
Kronprinz Friedrich in Küstrin.
1731.
Quelle: „Neue Instruktion vor dem Geheimen Rat von Wolden.“
21. August 1731.
Fundort: Preuß, Urkundenbuch zur Lebensgeschichte Friedrichs des Großen. Berlin 1832—34.
Bd. 2. S. 161 —163.
Nachdem gegen Se. Königl. Majestät der Kronprinz die feste Versicherung
gegeben und mündliche Versprechung getan, daß er Sr. Königl. Majestät als
seinem Vater in allen Stücken getreu und gehorsam sein, dero Willen und Be-
fehle jederzeit und bei allen Gelegenheiten mit willigem Gehorsam und blindlings
vollbringen und ein Genügen leisten wolle, so haben Se. Königl. Majestät auf
dieses ihres Sohnes und Kronprinzen Versprechen und Angelöbnis und des von
Wolden gegebenes gutes Zeugnis und Versicherung der guten Besserung be-
schlossen, denselben hinwiederum dero väterliche und landesherrliche Gnade in etwas
angedeihen zu lassen, die bisherige Instruktion dergestalt, wie folget, zu ändern, und
diese neue Instruktion zu geben und befehlen dem von Wolden hierdurch aller-
gnädigst, dem Kronprinzen in dero Namen bekannt zu machen, diese neue In-
struktion in allen Stücken wohl zu beachten.
Fürs erste soll der liebe Gott, daß er seine Gnade gegeben und ihres Sohnes
böses Herz geändert und denselben wieder auf Christi Fußstapfen zurückgebracht,
herzlich gedanket und um seinen kräftigen Beistand ferner angerufen, und zu dem
Ende die Betstunden des Morgens und Abends mit Singen und Beten und aus
der Bibel ein Kapitel zu lesen fortgesetzt, und solche mit gebührender Andacht und
Demut gehalten werden.
Wenn dieses nun geschehen, soll der Kronprinz fleißig auf die Kriegs= und
Domänenkammer gehen, und soll derselbe neben dem Präsident von Münchow
sitzen.. Es soll auch der usw. von Münchow und der Kronprinz zugleich unter-
schreiben, und soll dieser also nunmehro Sitz und Stimme haben und allen Sachen
seine Stimme mitgeben, jedoch bleibet es dabei, daß die Mehrzahl der Stimmen gelte.
Der Kronprinz soll auch bereisen die Amter Quartschen, Himmelstädt, Carzig,
Mossin, Lebus, Gollow und Wollup, weiter aber nicht. Es soll aber bei Seiner
Königl. Majestät jederzeit um Erlaubnis angehalten und geschrieben werden, wo
der Kronprinz hingehen will, und soll von der Kammer jederzeit einer mit ihm
gehen, der ihm von der Wirtschaft den nötigen Unterricht geben kann, und da er
jetzo die Theorie nur gelernt, so soll der Kronprinz nunmehro sich bemühen, die
Wirtschaft praktisch zu erlernen, zu dem Ende ihm alles gesagt werden muß, wie
die Wirtschaft geführt wird, wie gepflügt, gedüngt, gesäet und der Acker zubereitet
und bestellt werden muß, dabei zugleich der Unterschied von der guten und
schlechten Wirtschaft und Bestellung gezeigt werden muß, und daß er solches selbst
kennen und beurteilen lerne; wie ihm denn auch von der Viehzucht und dem
Brauwesen aller nötige Unterricht zu geben und zugleich zu zeigen wie ge-