112 Hinter den Kulissen.
·S###
#####
gefährdet haben, die zu pflegen sich die Königliche Regierung
durch ihre Erklärung vom 31. März 1909ä feierlichst verpflichtet
batte.
ODie Königliche Regierung, die jeden Gedanken oder
jeden Versuch einer Einmischung in die Geschicke der Bewohner,
was immer eines Telles Österreich-Ungarns, mißbilligt und
zurückweist, erachtet es für ihre Pflicht, die Offiziere und
Beamten und die gesamte Bevölkerung des Königreichs ganz
ausdrücklich aufmerksam zu machen, daß sie künftighin mit
äußerster Strenge gegen jene Personen vorgeben wird, die
sich derartiger Handlungen schuldig machen sollten, Hand-
lungen, denen vorzubeugen und die zu unterdrücken sie alle
Anstrengungen machen wird.“
Diese Erklärung wird gleichzeitig zur Kenntnis der
Königlichen Armee durch einen Tagesbefehl Seiner Majestät
des Königs gebracht und in dem offiziellen Organ der Armee
veröffentlicht werden.
Die Krniglich Serbische Regierung verpflichtet sich
überdies,
1. jede Publikation zu unterdrücken, die zum Haß und
zur Verachtung der Monarchie aufreizt und deren allgemeine
Tendenz gegen die territoriale Integrität der letzteren ge-
richtet ist,
2. sofort mit der Auflösung des Vereins „Narodna
Odbrana“ vorzugehen, dessen gesamte Propagandamittel zu
konfiszieren und in derselben Weise gegen die andern Vereine
und Bereinigungen in Serbien einzuschreiten, die sich mit
der Propaganda gegen Osterreich-Ungarn beschäftigen. Die
Königliche Regierung wird die nötigen Maßregeln treffen,
damit die aufgelösten Vereine nicht etwa ihre Tätigkeit unter
anderem Namen oder in anderer Form fortsetzen,
3. ohne Berzug aus dem öffentlichen Unterricht in
Serbien, sowohl was den Lehrkörper als auch die Lehrmittel
betrifft, alles zu beseitigen, was dazu dient oder dienen könnte,
die Propaganda gegen Osterreich-Ungarn zu nähren,
4. aus dem Militärdienst und der Verwaltung im allge-
meinen alle Offiziere und Beamte zu entfernen, die der Propa-
ganda gegen Osterreich-Ungarn schuldig sind, und deren Namen
unter Mitteilung des gegen sie vorliegenden Materials der
Königlichen Regierung bekanntzugeben, sich die k. und k. KRe-
gierung vorbehält,