Full text : Neues Preussisches Adels-Lexicon. Dritter Band. I-O. (3)

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selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Ent—
schädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen  lassen,
als  diejenigen,  welche  bei  Enteignungen  in  dem  Herzogthume  Braunschweig  jeweilig
Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums
oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  be—
zeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den
Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im
Uebrigen  Freiheit  von  Stempel=  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Bezüglich  der  Landeshoheit  über  die  im  Herzoglich  Braunschweigischen
Gebiete  belegene  Strecke,  sowie  bezüglich  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  finden  die
Bestimmungen  in  den  Artikeln  IV.  V  und  VI  des  unterm  27./30.  Juni  1884
abgeschlossenen  Staatsvertrages  wischen  Preußen  und  Braunschweig,  betreffend
die  anderweite  Regelung  der  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen,
entsprechende  Anwendung.

Artikel  VII.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Artikel  VIII.
Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der  den
Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahn  und  dem  zu  derselben  gehörigen

Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung
derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  IK.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Herzoglich  Braunschweigische  Staatsgebiet
  entfallenden  Bahnstrecke  wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,
so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich
befindet,  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  X.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.