Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

203

ladenen  Teile  eines  Sammelwagens  sind  vor  der  Desinsektion  keine  Tiere  mehr  einzustellen.
Bei  Beförderung  von  Vich  mit  Gepäckstücken  oder  Gütern  in  einem  und  demselben  Wagenraume
sind  Vorkehrungen  zu  tressen,  die  einc  Ansteckungsgesahr  ausschlicßen.

87.

Der  eigentlichen  Desinsektion  der  Wagen  muß  stets  eine  Neinigung  —  Beseitigung  #er.
Streaunchtrialien,  des  Düngers,  der  Reste  von  Anbindestrangen  usw.  sowie  ein  gründliches  Abwaschen
  mit  heißem  Wasser  —  vorangehen.  Wo#  heißes  Wasser  niht  in  geuũgender  Menge  zu
eschaffen  ist,  darf  auch  unter  Druck  ausströmendes  neltn  Wasser  verwendet  werden;  jedoch  muß
vorher  zur  Aufweichung  des  anhaftenden  Schumtzes  eine  Abspülun  aue  heihem  Wasser  erfolgen.
Die  9  r—  nur  dann  als  ausreichend  anzusehen,  wenn  durch  #er“  alle  von  dem  Mtrdee
berrührenden  erunreinigungen  volstärdig  beseiligt  sind;  auch  die  in  die  Fugen  der  Wagenböden
ingedrungenen  Schmutzteilc  sind  vollständig  —  er  sorderichenfalls  mnier  Anwendung  von  eisernen

Ten  mit  gbgesunsten  Spiten  ns  Rändern  —  zu  ent

2  Desinfektion  Fuebs  hat  sich,  und  zwar  auch  in  den-  Filen,  vo  der  Wagen  nur  teilweise
mit  Vieh  heladen  wer  W  lle  Teile  des  Wagens  oder  des  benutzten  Wagenableils  zu  erstrecken.
Sie  muhß  bewirkt  we

n)  unter  anwühnmiichen  Verhältnissen  durch  Waschen  der  Fußböden,  Decken  und  Wände  mit
einer  aus  mindestens  50  Grad  Celsius  erhitzten  Sodalamt  9l  *  deren  Herstellung  wenigstens
2  Alara  mm  Soda  auf  100  Liler  Wasser  verwendet
in  Fällen  einer  Insektion  des  Wagens  durch  Miedewgest=  dilzbraud,  Nauschöran,  Wit.
und  Rinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche,  Nog,  Rotlauf  der  Schweine  oder  Schwei
seuche  (einschließlich  Schweinepest)  oder  des  dringenden  Verdachts  einer  wolhen.  Insektlon
urch  Anwendung  des  unter  a  vorgeschriehenen  Verfahrens  und  außerdem  durch  sorgsälliges
  Bepinseln  der  Iu  ihboden,  Decken  und  Wände  mit  einer  dreiprozentigen  Lösung
einer  rsolscheietsauremaischung.  betere  ist  durch  Mischen  von  zwei  Naumteilen  rohem
Kresol  (Cresolum  cruckum  des  Arzucibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und  cinem  Naumleile
  roher  Schweselsäure  (eidlum  sulluricum  crudum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich)  bei  gewöhnlicher  Temperatur  zu  bereiten.  Zur  Herstellung  der  srarite
Lösung  don  die  Mischung  frühestens  21  Stunden,  spätestens  3  Monate  nach  ihrer
Vereitung  benutzt  werden.  Die  Cösung  ist  innerhalb  24  Slunden  zu  vroalt  on.  Auslatt
7  Bepinselns  kann  auch  eine  Besprigung  mit  einem  geeigneten  Desinfektionsapparat
er  o  c

S
—

 

S

erschärfte  Desinsektion  (Abs.  2  unter  b)  ist  in  der  Negel  nur  auf  Anordnung  der
sulch  Mzuenhhrer  ohne  solche  Anordn#ng  jedoch  auch  dann  orzunehmen.  wenn  die  Wagen
i  Besörderung  von  Klauenvich  aus  verseuchten  Gegenden,  das  heißl  von  solchen  Stationen,  in
vien  Umkreise  von  20  Kilometer  die  Maul=  und  Klauenseuche  herrscht  oder  noch  nicht  für  erloschen
erklärt  worden  ist,  gedient  haben,  oder  wenn  die  Bahnbeamten  von  Umständen  Kenmmnis  erlangen,
bie,  8  zweisellos  machen,  daß  eine  Auiektion  des  Wagens  durch  Ninderent  —-  Rausch-Wild=
  und  Ninderseuche,  Maul=  und  K  Ro  op,  R  otlauf  der  Schweine  oder
Leand.  M,°  Letsschlsahlen  Schweinepest)  vorli  oder  die  den  Ginn  Verdacht  einer  solchen
Insektion  begründen.  Der  Candes  W  bleibt  vorbehalten,  die  verschärste  Desinsektion
auch  in  anderen  Källen  cnzuordnn,  wenn  sie  es  zur  Verhlltung  der  Verschleppung  der  bezeichneten
Seuchen  für  —.  erachtet
Wagen  mit  einer  inneren  Verschalung  der  verschäriten  Desiniektion  zu  unterwersen
  sind,  "  vdie  Verschalung  abzunehmen  und  ebenso  wie  der  Wagen  zu  reinigen  und  zu  desinsi2
  ieren
z  ei  gepolsterten  Wagen  ist  die  Polsterung,  die  etierubar  sein  muß  ain  ausreichender
Weise  zu  Neiüge  Hat  eine  Infektion  des  Wagens  durch  eine  der  Abs.  2  unter  b  genannten
Soeuchen  slaltgesunden,  oder  liegt  der  dringende  Verdacht  einer  sahem  In#ctton“  ver,  so  muß  die