Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis

8

1525,

1554

824,

1120
1138,

1156

1158

439.

wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  K.

erlangt;  die  Vorschriften  der  §§  406

bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.

  1439,  1486,  1554.

1545,  1546,  1548  s.  Errungen
schaftsgemeinschaft  —  Güterrecht.

s.  Fahrulsgemeinschaft  —  Güterrecht.

Handlung.
851,  852  s.  Handlung  —  Handlung.
Hypothek.
s.  Eigentum  955,  957.
1140,  1155,  1157—  1159  s.  Grundstück
  892.

Die  für  die  Übertragung  der  Forderung
geltenden  Vorschriften  der  §8  406  bis

408  finden  auf  das  Rechtsverhältnis

zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Hypothek  keine  Anwendung.  Der
neue  Gläubiger  muß  jedoch  eine  dem
bisherigen  Gläubiger  gegenüber  erfolgte
  Kündigung  des  Eigentümers
gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  die  Übertragung  zur  Zeit  der
Kündigung  dem  Eigentümer  bekannt
oder  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
1185.

Soweit  die  Forderung  auf  Zinsen

oder  andere  Nebenleistungen  gerichtet
ist,  die  nicht  später  als  in  dem
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der

Eigentümer  von  der  Übertragung  K.
erlangt,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre
  fällig  werden,  finden  auf  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer
  und  dem  neuen  Gläubiger  die

Vorschriften  der  88  406—408  Anwendung;
  der  Gläubiger  kann  sich
gegenüber  den  Einwendungen,  welche
dem  Eigentümer  nach  den  88  404,
406—408,  1157,  zustehen,  nicht  auf
die  Vorschriften  des  §  892  berufen.
Kauf.
460,  464  s.  Kauf  —  Kauf.

477

 

8

Kenntnis
Miete.

539  Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse

544

561

des  Vertrags  den  Mangel  der  gemieteten
Sache,  so  stehen  ihm  die  in  den  88  537,
538  bestimmten  Rechte  nicht  zu.  Ist
dem  Mieter  ein  Mangel  der  im  §  537
Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge  grober
Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben,  oder
nimmt  er  eine  mangelhafte  Sache  an,
obschon  er  den  Mangel  kennt,  so  kann
er  diese  Rechte  nur  unter  den  Voraussetzungen
  geltend  machen,  unter  welchen
dem  Käufer  einer  mangelhaften  Sache
nach  den  88  460,  464  Gewähr  zu
leisten  ist.  541,  543.

Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer
zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmter
  Raum  so  beschaffen,  daß  die
Benutzung  mit  einer  erheblichen  Gefährdung
  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  kündigen,  auch  wenn  er
die  gefahrbringende  Beschaffenheit  bei
dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
oder  auf  die  Geltendmachung  der  ihm
wegen  dieser  Beschaffenheit  zustehenden
  Rechte  verzichtet  hat.

Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
berechtigt  ist,  auch  ohne  Amiufen  des
Gerichts  verhindern  und,  wenn  der
Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen
Besitz  nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder
unter  Widerspruch  des  Vermieters  entfernt
  worden.  so  kann  er  die  Herausgabe
  zum  Zwecke  der  Zurückschaffung
in  das  Grundstück  und,  wenn  der
Mieter  ausgezogen  ist,  die  Überlassung
des  Besitzes  verlangen.  Das  Pfandrecht
  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines
Monats,  nachdem  der  Vermieter  von
der  Entfernung  der  Sachen  K.  erlangt
hat,  wenn  nicht  der  Vermieter  diesen