Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Einleitung. 11 
gen seine etwa zu rücksichtslose Anwendung und die Errun- 
genschaften der letzten Zeit auf sozialpolitischem Gebiete 
aufgenommen wissen. Grundsätzliche Gegner des Gesetzes 
überhaupt waren nur die Anhänger der Sozialdemokra= 
tischen Arbeitsgemeinschaft, die in ihm bloß ein Ausnahme- 
gesetz gegen die Arbeitnehmer, ein Mittel zu ihrer Kne- 
belung und zur Bereicherung der Kriegsindustrie er- 
blicken wollte. 
Die weitüberwiegende Mehrheit des Ausschusses je- 
doch zeigte das ernste Bestreben, mit möglichster Beschleu- 
nigung das große Werk zustandezubringen, das denn auch 
bei dem Entgegenkommen, das von allen Seiten bewiesen 
wurde, dem Wunsche, das Einigende hervorzuheben und 
das Trennende zurückzustellen, bald gelang. Verfassungs- 
rechtliche Bedenken ließen die Beschlußfassung durch die 
Kommission vor der Beratung in der Vollversammlung 
des Reichstags nicht zu. Deshalb fand im Ausschuß nur 
eine Aussprache statt, die zwar unverbindlich war, indes 
die Stellungnahme der Parteien zu dem Entwurfe klar 
bezeichnete. Das Ergebnis der Besprechungen wurde dann 
zu gemeinsamen Anträgen erhoben, um der Beschlußfas- 
sung des Reichstages unterbreitet zu werden. 
In drei vielnündigen Sitzungen unterzog sich die 
Vollversammlung des Reichstags dieser Aufgabe. Am 
29. November fand die erste, am 30. die zweite, am 2. De- 
zember die dritte Beratung statt, welche die Annahme 
der Parteianträge in namentlicher Abstimmung mit 235 
gegen 19 Stimmen bei 8 Enthaltungen und einer un- 
gültigen Stimme ergab. Die Sozialdemokratische Frak- 
tion trat fast geschlossen für den Gesetzentwurf ein, die 
Sozialdemokratische Arbeitsgemeinschaft dagegen beharrte 
auf ihrem ablehnenden Standpunkte. Bereits am 56. De- 
zember erhielt er nach Zustimmung des Bundesrats die 
Kaiserliche Unterschrift, der am 6. Dezember die Veröf- 
lentlichung im Meichsgesepblatt folgte.
	        
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