Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Landguts,  die  Leistungsfähigkeit  des  Gutsübernehmers  und  das  Bedürfniß  der  Abzufindenden
  zu  berücksichtigen.

Die  Betheiligten  haben  sich  über  die  Person  der  Sachverständigen  zu  einigen;
anderenfalls  ernennt  der  Nachlaßrichter  dieselben  und  nöthigenfalls  einen  Obmann.

Die  Sachverständigen  und  der  Obmann  sind,  sofern  sie  nicht  für  die  Erstattung
  von  Gutachten  der  betreffenden  Art  im  Allgemeinen  beeidigt  sind,  vom
Nachlaßrichter  nach  §.  375  der  Civilprozeßordnung  zu  beeidigen.  Das  erstattete
Gutachten  ist  nur  unter  den  Voraussetzungen  der  Nr.  2  bis  5  des  §.  543  der
Civilprozeßordnung  anfechtbar.

S.  17.

Die  §S##.  14  bis  16  finden  außer  den  Fällen  des  §.  10  Anwendung,  wenn
nach  bestehendem  Recht  den  Nachkommen  des  verstorbenen  Ehegatten  bei  der  Auseinandersetzung
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  die  Befugniß  zur  Uebernahme  des
Landguts  zusteht;  bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Nachkommen  finden  die  Vorschriften
  der  §9.  10  bis  16  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Anerbe
  bei  der  Auseinandersetzung  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  diesem  gegenüber
nicht  befugt  ist,  von  dem  Werthe  des  Landguts  ein  Drittheil  (§.  11)  in  Abzug
zu  bringen.

18.

Kann  nach  bestehendem  Recht  der  überlebende  Ehegatte  bei  der  Auseinandersetzung
  mit  den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  einen  geringeren  Theil,  als  die
Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens,  zu  welchem  das  Landgut  gehört,  beanspruchen,
  so  finden  bei  dem  Vorhandensein  eines  oder  mehrerer  Nachkommen
die  I§.  10  bis  16  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Anerbe  bei
der  Auseinandersetzung  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  diesem  gegenüber  nicht
befugt  ist,  von  dem  Werthe  des  Landguts  ein  Drittheil  (§.  11)  in  Abzug  zu  bringen.

g.  19.

Sind  mehrere  Landgüter  vorhanden,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:
Jeder  Nachkomme  kann  in  der  Reihenfolge  seiner  Berufung  nach  seiner
Wahl  ein  Landgut  übernehmen.
Sind  mehr  Landgüter  als  Berechtigte  vorhanden,  so  wird  die  Wahl  in
derselben  Reihenfolge  wiederholt.
§.  20.

Die  Betheiligten  können  verlangen,  daß  ihre  Ansprüche  gegen  den  Gutsübernehmer
  durch  Eintragung  in  das  Grundbuch  sichergestellt  werden.

.  21.

Diejenigen,  welche  über  das  Landgut  letztwillig  verfügen  können,  sind  befugt,
in  einem  Testamente  oder  in  einer  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Urkunde
oder  in  einer  eigenhändig  geschriebenen  und  unter  Beifügung  des  Jahres  und

(r.  9119.)