Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

158 Ausführungsbestimmungen. 
VI. Schlußvorschriften. 
§ 19. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Be- 
stimmungen zur Durchführung der Versicherung zu 
erlassen. Soweit dies nicht gechieht oder diese Ver- 
ordnung nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften 
über die reichsgesetzliche Arbeiter= und Angestellten- 
versicherung sinngemäß anzuwenden. 
8 20. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. De- 
zember 1916 in Kraft. 
Berlin, den 24. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. 
5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterlän- 
dischen Hilfsdienst. Vom 1. März 1917. 
(V. II.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zu- 
stimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses 
folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterlän— 
dischen Hilfsdienst haben die Ortsbehörden eine Nach- 
weisung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem
	        
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