Ausführungsbestimmungen. 157
ren Bezirk dem Beschäftigungsort am nächsten liegt.
Die Lohnklasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn
abhängt, nach dem Ortslohn am Sitze dieser
Versicherungsanstalt (§ 1246 Abs. 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung).
§ 16.
Die Übernahme einer Beschäftigung im vaterländischen
Hilfsdienst sowie der dabei erzielte Lohn
dürfen im Rentenverfahren bei der Feststellung, ob
Erwerbsfähigkeit oder ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt,
nicht verwertet werden.
V. Angestelltenversicherung.
§ 17.
Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die
den reichsgesetzlichen Vorschriften über Angestelltenversicherung
um deswillen nicht unterliegen, weil sie
im Ausland ausgeführt werden und auch nicht als
unselbständiger Bestandteil (Ausstrahlung) eines inländischen
Betriebs anzusehen sind, werden der Angestelltenversicherung
unterstellt.
8 18.
Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschriften
über Angestelltenversicherung Versicherter im vater—
ländischen Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt,
die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte
nicht versichert ist. so werden die Kalendermonate,
in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitragsmonate
im Sinne der 88 15. 49 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte angerechnet.