Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen.  157

ren  Bezirk  dem  Beschäftigungsort  am  nächsten  liegt.
Die  Lohnklasse  bestimmt  sich,  soweit  sie  vom  Ortslohn
  abhängt,  nach  dem  Ortslohn  am  Sitze  dieser
Versicherungsanstalt  (§  1246  Abs.  2  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung).


§  16.

Die  Übernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  sowie  der  dabei  erzielte  Lohn
dürfen  im  Rentenverfahren  bei  der  Feststellung,  ob
Erwerbsfähigkeit  oder  ob  Erwerbsunfähigkeit  vorliegt,
  nicht  verwertet  werden.

V.  Angestelltenversicherung.

§  17.

Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die
den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  Angestelltenversicherung
  um  deswillen  nicht  unterliegen,  weil  sie
im  Ausland  ausgeführt  werden  und  auch  nicht  als
unselbständiger  Bestandteil  (Ausstrahlung)  eines  inländischen
  Betriebs  anzusehen  sind,  werden  der  Angestelltenversicherung
  unterstellt.

8  18.

Wird  ein  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften
über  Angestelltenversicherung  Versicherter  im  vater—
ländischen  Hilfsdienst  in  einer  Tätigkeit  beschäftigt,
die  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte
nicht  versichert  ist.  so  werden  die  Kalendermonate,
in  denen  diese  Tätigkeit  ausgeübt  wird,  als  Beitragsmonate
  im  Sinne  der  88  15.  49  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  angerechnet.