Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

182  Ausführungsbestimmungen.

Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  von  der  oder
zu  deren  Gunsten  von  Dritten  die  Wahl  rechtswidrig
(zu  vergl.  insbesondere  88  107  bis  109,  240,  339  des
Reichsstrafgesetzbuchs)  oder  durch  Gewährung  oder
Versprechung  von  Geschenken  beeinflußt  worden  ist,
es  sei  denn,  daß  dadurch  das  Wahlergebnis  nicht  ver—
ändert  werden  konnte.

Die  Absätze  2  und  3  des  §  22  gelten  entsprechend.

VI.  Ersatz  und  Stellvertretung  von  Ausschußmitgliedern.

827.

Scheiden  Ausschußmiglieder  während  der  Amtsdauer
  des  Ausschusses,  insbesondere  wegen  Verlustes
der  Wählbarkeit  aus,  so  tritt  derjenige  von  den  gewählten
  Ersatzmännern  ein,  welcher  der  gleichen
Vorschlagsliste  wie  der  Ausgeschiedene  angehört  und
auf  dieser  Liste  unter  den  Ersatzmännern  an  höchster
Stelle  steht  (8  18).

Sind  auf  einer  Vorschlagsliste  Ersatzmänner  nicht
mehr  vorhanden  (Abs.  1),  so  tritt  der  Ersatzmann  aus
derjenigen  anderen  Liste  ein,  welche  die  größte  Höchstzahl
  für  einen  noch  nicht  eingetretenen  Ersatzmann
aufweist.

Können  Ersatzmänner  nicht  oder  nicht  nicht  mehr
gemäß  Abs.  1  und  2  herangezogen  werden,  so  haben
die  auf  Grund  des  §  11  Abs.  1  Satz  2.  Abs.  2  Satz  3,
§§  20,  22  berufenen  Ersatzmänner  in  der  festgesetzten
Reihenfolge  einzutreten.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  den  Eintritt
  der  Ersatzmänner  als  Stellvertreter.