182 Ausführungsbestimmungen.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder
zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig
(zu vergl. insbesondere 88 107 bis 109, 240, 339 des
Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder
Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist,
es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht ver—
ändert werden konnte.
Die Absätze 2 und 3 des § 22 gelten entsprechend.
VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
827.
Scheiden Ausschußmiglieder während der Amtsdauer
des Ausschusses, insbesondere wegen Verlustes
der Wählbarkeit aus, so tritt derjenige von den gewählten
Ersatzmännern ein, welcher der gleichen
Vorschlagsliste wie der Ausgeschiedene angehört und
auf dieser Liste unter den Ersatzmännern an höchster
Stelle steht (8 18).
Sind auf einer Vorschlagsliste Ersatzmänner nicht
mehr vorhanden (Abs. 1), so tritt der Ersatzmann aus
derjenigen anderen Liste ein, welche die größte Höchstzahl
für einen noch nicht eingetretenen Ersatzmann
aufweist.
Können Ersatzmänner nicht oder nicht nicht mehr
gemäß Abs. 1 und 2 herangezogen werden, so haben
die auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2. Abs. 2 Satz 3,
§§ 20, 22 berufenen Ersatzmänner in der festgesetzten
Reihenfolge einzutreten.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Eintritt
der Ersatzmänner als Stellvertreter.