Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

C. Gesetz 
über den 
vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 5. Dezember 1916. 
(RG#Bl. S. 1333.) 
Verpflichtung zum Hilfsdienst. 
8 1. 
Jeder! männliche: 3 Deutsche“ vom vollendeten 
fiebzehnten bis zum vollendeten sechzigstens Lebens- 
jahre ist, soweit er nicht zum Dienste in der bewaff- 
neten Macht einberufen ist,“ zum vaterländischen 
Hilfsdienstt während des Kriegess verpflich- 
— 
1. Unterschiede der Geburt oder des Standes wer- 
den vom HD. nicht gemacht. Deshalb unterliegen 
auch die (von der Wehrpflicht ausgenommenen) Mit- 
glieder der regierenden und der mediatisierten Fami- 
lien der Hilfsdienstpflicht. 
2. Nur Männer sind hilfsdienstpflichtig; Frauen 
werden von dem Gesetze nicht erfaßt. Ob es auf 
Zwitter (Hermaphroditen) Anwendung findet, ist nach 
den Umstäuden des einzelnen Falles zu beurteilen. 
Unserer Gesetzgebung ist, entsprechend der modernen 
medizinischen Anschauung, der Begriff des Zwitters 
fremd. Er ist dem Geschlechte zuzurechnen, dessen 
Merkmale er in höherem Grade aufweist. 
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