Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

   Uebersicht

 

 

 

 

 Betrag
Nr.
Steuergebiete.  Maßstab.  der  der  Bemerkungen.
fende  Steuergebiete    Uebergangs-  Ausfuhr-  Bemerkungen
Lau  abgabe  vergütung
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
  II.  Von  Branntwein.  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nach  Maßgabe  der
Die  unter  I  Nr.  1  genannten  Staaten  bestehenden  näheren  Vorschriften  nur  für
und  Gebietstheile  mit  Ausschluß  der  Mengen  von  mindestens  68,7  Liter  und  bei
hohenzollernschen    Lande  Preußens  einer  Stärke  von  mindestens  35  Prozent
Tralles  gewährt.
und  Luxemburgs  und  Elsaß-Lo-    Im  Verkehr  mit  Luxemburg  wird  eine
thringen  ...........  1  Hektoliter  Ausfuhrvergütung  nicht  gewährt.
zu  50  Pro-  Von  Branntwein,  welcher  aus  Luxemzent
  Alkohol  burg  nach  dem  Gebiete  der  in  Branntwein-Tralles
  13  10  8  0,58  steuergemeinschaft  stehenden  Staaten  versandt
nach  Tralle  /  wird,  findet,  sofern  die  Betheiligten  über
den  zu  versendenden  Branntwein  innerhalb
des  Großherzogthums  Luxemburg  einen  Uebergangsschein
  entnehmen  und  die  daraus  erwachsenden
  Verpflichtungen  erfüllen,  nur  die
Erhebung  einer  Ausgleichungsabgabe  von
4,37  M  für  das  Hektoliter  zu  50  Prozent
Alkohol  nach  Tralles  statt.

Branntwein,  welcher  aus  dem  Gebiete
der  Branntweinsteuergemeinschaft  nach  Luxemburg
  versendet  wird  und  von  einem  Uebergangsschein
  begleitet  ist,  trägt  in  Luxemburg
keine  Uebergangsabgabe.  Ist kein  Ueber-

    gangsschein  entnommen,  oder  sind  die  Ver-2.
  Hohenzollernsche  Lande  1  Hoektoliter  pflichtungen  aus  demselben  nicht  erfüllt,  so
a)  bei  einer  findet  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  16  Frk.
Stärke  bis  37  Ct.  vom  Hektoliter  zu  50  Prozent
zu  65  Pro-  Tralles  statt.
zent  Tralles  1   50  1  50
b  bei einer
Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  für  Mengen
65  Prozent  von  mindestens  30  Liter  gewährt.
Tralles  ....  3  3
3.Bayern,  das  Großhergoglich  sächsische
Vordergericht  Ostheim  und  das
Herzoglich  sachsen-coburg-gothaische
Amt  Königsberg:
Branntwein....  1 Hektoliter  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  gewährt,  wenn
zu  50  Pro-  der  Branntwein  eine  Stärke  von  35  Prozent
zent  Alkohol  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles  und
  nach  Tralles  darüber  hat  und  die  auf  einmal  ausgeführte
bei  12 4/9  Grad  Menge  mindestens  50  Liter  beträgt.
9
Réaumur
(Normaltemperatur).
  13  10  8
Liqueure  und  andere  mit  Zucker
versetzte  geistige  Getränke,
ohne  Rücksicht  auf  die  Al-  .
koholstärte  1  Hektoliter  13  10  4  80  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  gewährt,  wenn
die  auf  einmal  ausgeführte  Menge  mindestens
50  Liter  beträgt.