Anhang. 213
a) Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit.
b) Bereitstellung geeigneter Erholungsräume, Wohnund
Schlafgelegenheiten.
Jc) Beschaffung angemessener Berufskleidung.
d) Verbesserung der Beförderungsverhältnisse und
Verkehrsmittel.
e) Verbesserung der Organisation der Nahrungsmittelbeschaffung
und Verteilung für die Frauen.
. Neben der Fürsorge für die Erhöhung der persfönlichen
Arbeitsfähigkeit der Frauen muß die Frauenarbeitszentrale
Einrichtungen treffen, die dem Wohle
der zu den Frauen gehörigen Familienmitglieder
dienen und dazu beitragen, die Arbeitswilligkeit zu
erhöhen: Ausgestaltung von Pflegestellen, Krippen,
Bewahranstalten, Kindergärten, Horten, Stillstuben,
Mütter-, Säuglings-, Kleinkinderberatungsstellen
u1#sw.; Einstellung von Haus-, Gemeinde-, Landpflegerinnen,
Kreisfürsorgerinnen usw.
. Zur Durchführung und Sicherstellung der gekennzeichneten
Aufgaben wird die Vermehrung der in der Gewerbe-
und Wohnungsaussicht sowie in der Fabrikfürsorge
tätigen weiblichen Beamten nötig sein. Da die
Zeit der Ausbildung dieser Beamtinnen auf dem üblichen
Ausbildungswege nicht ausreicht, wird die
Frauenarbeitszentrale geeignete Frauen aus anderen
Berufen gewinnen und in abgekürztem Bildungsgang
für ihre neuen Aufgaben vorbereiten lassen.
. Zur Erfüllung der vrorgesehenen sozialen Fürsorge
werden die Frauenarbeitszentrale bzw. die Frauenarbeitshaupt-
und nebenstellen mit sämtlichen angeschlossenen
Organisationen dauernd in Verbindung
stehen, sie zum Ausbau ihrer vorhandenen Einrichtungen
und zu enger Zusammenarbeit auch mit den zu-