Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Anhang.  213

a)  Maßnahmen  zum  Schutze  der  Gesundheit.

b)  Bereitstellung  geeigneter  Erholungsräume,  Wohnund
  Schlafgelegenheiten.

Jc)  Beschaffung  angemessener  Berufskleidung.

d)  Verbesserung  der  Beförderungsverhältnisse  und
Verkehrsmittel.

e)  Verbesserung  der  Organisation  der  Nahrungsmittelbeschaffung
  und  Verteilung  für  die  Frauen.

.  Neben  der  Fürsorge  für  die  Erhöhung  der  persfönlichen

  Arbeitsfähigkeit  der  Frauen  muß  die  Frauenarbeitszentrale
  Einrichtungen  treffen,  die  dem  Wohle
der  zu  den  Frauen  gehörigen  Familienmitglieder
dienen  und  dazu  beitragen,  die  Arbeitswilligkeit  zu
erhöhen:  Ausgestaltung  von  Pflegestellen,  Krippen,
Bewahranstalten,  Kindergärten,  Horten,  Stillstuben,
Mütter-,  Säuglings-,  Kleinkinderberatungsstellen
u1#sw.;  Einstellung  von  Haus-,  Gemeinde-,  Landpflegerinnen,
  Kreisfürsorgerinnen  usw.

.  Zur  Durchführung  und  Sicherstellung  der  gekennzeichneten

  Aufgaben  wird  die  Vermehrung  der  in  der  Gewerbe-
  und  Wohnungsaussicht  sowie  in  der  Fabrikfürsorge
  tätigen  weiblichen  Beamten  nötig  sein.  Da  die
Zeit  der  Ausbildung  dieser  Beamtinnen  auf  dem  üblichen
  Ausbildungswege  nicht  ausreicht,  wird  die
Frauenarbeitszentrale  geeignete  Frauen  aus  anderen
Berufen  gewinnen  und  in  abgekürztem  Bildungsgang
für  ihre  neuen  Aufgaben  vorbereiten  lassen.

.  Zur  Erfüllung  der  vrorgesehenen  sozialen  Fürsorge

werden  die  Frauenarbeitszentrale  bzw.  die  Frauenarbeitshaupt-
  und  nebenstellen  mit  sämtlichen  angeschlossenen
  Organisationen  dauernd  in  Verbindung
stehen,  sie  zum  Ausbau  ihrer  vorhandenen  Einrichtungen
  und  zu  enger  Zusammenarbeit  auch  mit  den  zu-