Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Anhang.  211

Dauer,  bezeichnen,  so  deutet  die  übernahme  auf  eine  Handlung,
  den  Eintritt  in  die  Tätigkeit,  hin.  Erwägt  man  noch,
daß  die  V.  I  nicht  mit  unbegrenzt  rückwirkender  Kraft  ausgestattet
  ist,  sondern  nach  §  20  erst  seit  dem  6.  Dezember
1916  Geltung  haben  soll,  so  kommt  man  zu  dem  Ergebnis,
daß  die  §§  13  und  16  nur  auf  solche  Personen  anzuwenden
sind,  die  sich  erst  nach  dem  5.  Dezember  dem  Hilfsdienst
zugewendet  haben.  Diese  Auslegung  mag  zunächst  unbefriedigend
  erscheinen:  sie  findet  aber  ihre  Erklärung  in
dem  bereits  erwähnten  Zwecke,  dem  Hilfsdienst  neue
Kräfte  zu  gewinnen  und  etwa  ihm  im  Wege  stehende  Bedenken
  zu  beseitigen.  Denn  es  ist  bekaonnt,  mit  welcher
ängstlichen  Vorsicht  Rentenbewerber  und  empfänger  alles
vermeiden,  was  ihnen  bei  der  Erlangung  oder  Erhaltung
der  Bezüge  hinderlich  sein  könnte.  Diejenigen,  die  schon
vor  dem  HDG.  eine  von  diesem  als  Hilfsdienst  anerkannte
Tätigkeit  aufnahmen,  haben  bewiesen,  daß  es  bei  ihnen
keines  besonderen  Ansporns  bedurfte,  um  die  bezeichneten
Widerstände  zu  überwinden.  Vom  starren  Rechtsstandpunkte
aus  könnte  man  vielleicht  manches  gegen  diese  Regelung
einwenden:  aber  dann  ließe  es  sich  auch  kaum  rechtfertigen,
daß  eine  an  die  körverliche  Leistungsfähigkeit  hohe  Ansprüche
  stellende  und  sehr  gut  bezahlte  Beschäftigung  in  der
Kriegsindustrie  im  Unfallentschädigungs=  oder  Rentenverfahren
  außer  Betrocht  zu  bleiben  hat,  während  die
gering  entlohnte  und  viel  leichtere  Arbeit  in  einem  nicht
kriegswichtigen  Betriebe  in  der  gewohnten  Weise  berück.
sichtiat  werden  darf.

Liegt  die  Anwendbarkeit  der  §§  13  und  16  V.  J  vor,
so  sind  die  Versicherten  in  den  genannten  Verfahren  so
zu  behandeln,  als  ob  sie  ohne  Arbeit  wären.  Für  die  Beurteilung
  ihrer  Erwerbsfähigkeit  ist  nur  der  medizinische
Befund  maßgebend.  Rentenentziehungen  auf  Grund  ihrer
Ar  eitsleistung  und  Entlohnung  ohne  Anhörung  eines
Arztes  sind  also  in  diesen  Fällen  keinesfalls  statthaf“.

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