280 $ 58. Reedereigesetz. Vorgeschichte.
an Bord lassen müßten und nach dem ADHGB. zur freien Rückbeförderung
der ganzen Mannschaft verpflichtet seien; daß aber
‚alle diese Umstände für die im Inlande verbliebenen oder dahin:
zurückgekehrten Schiffe nicht in Betracht kämen.
Keiner dieser Anträge wollte übrigens die Stillieger wegen des
Erwerbsausfalls entschädigen, was auch nach 1864 nicht geschehen
war (S. 173). Denn damit hätte man sich auf das Gebiet des Ersatzes
von Konjunkturschäden und entgangenem Gewinn begeben,
was ängstlich vermieden wurde.) Es wurde ohnehin schon die Behauptung
aufgestellt (vgl. oben S. 277), daß schon der in dem Entwurf
vorgeschlagene (und durch das übereinstimmend mit ihm verabschiedete
Gesetz gewährte) Ersatz der baren Auslagen für die
im Ausland stillgelegten Schiffe die Reederei günstiger stellen, als
die inländischen, lge des Krieges ebenfalls vielfach zum Stillstand
verurteilten Gewerbebetriebe, die trotzdem für die Erhaltung
bare Aufwendungen hätten machen müssen (vgl. die Rede van Fraeden’s,
Reichstagsverhandl. S. 1107). Die verbündeten Regierungen
hatten sich zur Aufnahme des Art. II in die Vorlage entschlossen,
einmal wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung der Reederei
für die im Aufblühen befindliche deutsche Industrie und das damit
im Zusammenhang stehenden Ein- und Ausfuhrwesen, und ferner,
weil sie selbst bei Kriegsausbruch durch Warnungen an die auf
See befindlichen deutschen Schiffe diese vielfach zum Einlaufen in
fremde Schutzhäfen veranlaßt und, soweit die Schiffe sich in Auslandshäfen
befanden, durch Verweigerung der Ausklarierung durch
ihre Konsuln das Verbleiben der Schiffe im Ausland veranlaßt hatten
(Rede van Freedens, Verhandl. S. 981).
D. Das Gesetz.
wurde demgemäß in der Fassung des Entwurfs unter Einschiebung
‘das jetzigen $ 4 des Art. I (Antrag Wolffson, S. 279) verabschiedet,
vom Bundesrat genehmigt, vom Kaiser — ‚gleichzeitig
mit dem Landschäden- (S. 218) und dem Ausl 1
(S. 295) — am 14. Juni 1871 vollzogen und am 23. Juni 1871
im RGBl. (Nr. 661, S: 249) veröffentlicht als:
Gesetz, betreffend die Enteohlidigung, der Deutschen Reederei.
rtike « .
Den deutschen Eigentümern und deutschen Besstzungen der von Frankreich
genommenen Schiffe, beziehungsweise Ladungen, wird aus den bereitesten Mitteln
der von ‚Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung nach folgenden Grundsätzen
währt:
$ 1. Den Regdern und den Ladungseigentümern der von Frankreich nicht
zurückgegebenen Schiffe und Ladungen wird der Wert derselben vergütet.
Haben zurückgegebene Schiffe®pnd Ladungen während der Dauer der Wegnahme
eins Wertsyerminderung erlitten, so erhalten die Eigentümer für diese Wertsverminderung
Erga
8 2. Bel der Ermittelung des Wertes ist zum Grunde zu legen:
a) für Schiffe derjenige Wert, welchen sie zur Zeit der Aufbringung
gehabt haben. Die Schätzung des Schiffswertes erfolgt — vorbehaltlich
®, Vgl. oben S. 36. Daher wurde nicht einmal den Fischern eine Entschädigung
gewährt, denen das Auslaufen durch die Militärbehörde untersagt worden
war; vgl. die in der Reichstagsverhandlung vom 9. Juni 1871 (S. 1103) erwähnte,
nicht berücksichtigte Petition Hamburger Seefischer.