8 58. Reedereigesetz. Vorgeschichte. 279
Zu dem Gesetzentwurf wurden bei der zweiten Lesung drei
Abänderungsanträge gestellt:
a. Der Antrag Dr. Wolfson und Gen. (Reichstagsdrucksache
Nr. 181 II) schob den jetzigen 8 4 des Art. I ein (S. 276). Die
Antragsteller wiesen darauf hin, daß ohne die in dieser Vorschrift
erfolgte ausdrückliche Feststellung es nach den Bestimmungen des
ADHGB. zweifelhaft erscheinen könne, ob die für Schiff, Fracht
oder Ladung zu leistende Entschädigung für diejenigen Schiffsgläubiger,
denen nur die fortune de mer, nicht auch das sonstige Vermögen
des Reeders hafte, ohne weiteres an die Stelle der ersetzten
Gegenstände trete. Trotz Widerspruchs des Regierungsvertreters
wurde der Antrag vom Reichstag angenommen (Verhandlungsbericht
S. 1104 ff.) und vom Bundesrat genehmigt.
b. Die beiden anderen Abänderungsvorschläge bezweckten eine Erweiterung
des Art. II. Nach dem Entwurf sollten die Reeder solcher
deutscher Kauffahrteischiffe für gewisse bare Auslagen entschädigt
werden, welche durch feindliche Bedrohung in außerdeutschen
Häfen zurückgehalten oder zum Einlaufen in solche Häfen genötigt
worden waren.
Der Antrag van Freeden und Gen. (Reichstagsdrucksache 177 II,
Verhandlungsber. S. 1106) wollte die Entschädigung auch für solche
Schiffe zubilligen, die infolge der Aufbringungsgefahr einen deutschen
Hafen aufzusuchen oder in einem solchen — auch im Heimathafen
— zu verbleiben genötigt gewesen waren. Der Antrag Büsing und
Gen. (Reichstagsdrucksache 171 II, Verhandlungsber. S. 1105) wollte
nicht ganz soweit gehen und die Entschädigung für solche Schiffe
versagen, die in ihrem Heimathafen geblieben waren, sie also nur
beim Liegen in anderen deutschen oder in außerdeutschen Häfen gewähren.
Beide Anträge stimmten darin überein, daß es unbillig
sei, nur für die im Ausland verbliebenen Schiffe einen Ersatz der
baren Auslagen zuzusprechen, da den Reedern diese Mehrkosten vielfach
auch bei Stillegung ihrer Schiffe in Inlandshäfen erwachsen
seien. Der Antrag Büsing berücksichtigte mehr die Verhältnisse der
Ostseereeder, die vorwiegend den Verkehr zwischen den anliegenden
fremden- Länderg (Rußland und Skandinavien) betrieben, deren
Schiffe vielfach jahrelang, zuweilen überhaupt nicht mehr, in den
Heimathafen zurückkehrten und die daher an der Hereinziehung auch
des Heimathafens kein erhebliches Interesse hatten. Der Antrag van
Freeden nahm auch auf die Nordseeschiffahrt Rücksicht, die zum
großen Teil der Aus- und Einfuhr von und zum Heimathafen nach
und von fremden Ländern diente, und deren Schiffe daher ragelmäßig
wieder in den Heimathafen zurückkehrten und während des
Krieges hier stillgelegen hatten.
eide Anträge wurden im Reichstag abgelehnt, nachdem der
Regierungsvertreter sich entschieden dagegen ausgesprochen hatte
(Reichstagsverhandl. S. 1108). Er führte aus, daß die im Auslande
stillgelegten Schiffe des heimischen Rechtsschutzes entbehrten, sowie
daß die Reeder zur Bewachung und späteren Rückbeförderung der
Schiffe mindestens einen Teil der im Inlande geheuerten Mannschaft