Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Berichtigungen  und  Ergänzungen.
(Die  hochstehenden  Zahlen  bedeuten  die  Anmerkungen.)

S.  11  ist  als  neu  erschienen  nachzutragen:  O.  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht,
Bd.  II  (Leipzig  1896),  S.  366  ff.

Zu  S.  491  vgl.  über  die  Gemeindeabgabenpflicht  der  Besitzer  wüster  Hufen  O.  V.  G.,
XXVIII,  S—  119.

Zu  S.  562  ogl.  O  u.  V.  G.,  XXIX,  S.  70.

581  ist  als  neu  erschienen  nachzutragen:  Halbey,  Das  Gemeindeverfassungs=  und

Verwaltungsrecht  der  sieben  östlichen  Provinzen,  Bd.  1  (Berlin  1896).

63  1,  Z.  1  v.  u.:  lies  „7“  statt  „107“.

798,  Z.  1  v.  u.:  lies  „Pr.  V.  Bl.“  statt  „Pol.  Vdg.  Bl.“

82  ,  3.  1  v.  u.  lies  „1893“  statt  „1883“.

Zu  S.  87,  Anm.  vgl.  O.  V.  G.,  XXVIII,  S.  29,  wo  die  Ansicht  vertreten  wird,  daß
in  den  vormals  mahl-  und  schlachtsteuerpflichtigen  Städten  der  östlichen  Provinzen
die  Kommunalbeschlüsse,  mittels  deren  bei  Aufhebung  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer
als  Bedingung  des  Bürgerrechts  an  Stelle  der  vorgeschriebenen  Klassensteuersätze
die  in  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853,  §.  5  firxierten  Beträge  des  jährlichen
  Einkommens  beibehalten  worden  sind,  trotz  des  Einkommensteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891  noch  in  Kraft  stehen.  —  Trotz  der  Bedenken,  welche  sich  unbestreitbar
  gegen  die  von  mir  acceptierte  Auffassung  bei  der  Unklarheit  der  in  Betracht
kommenden  gesetzlichen  Bestimmungen  geltend  machen  lassen,  halte  ich  doch  an  derselben
  fest,  indem  ich  annehme,  daß  mit  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  25.  Mai
1873  —  und  es  ist  durch  §.  85  des  Eink.  St.  G.  das  Gesetz  schlechthin,  nicht
nur  soweit  es  über  die  Einrichtung  und  Veranlagung  der  Klassen=  und  klassifizierten
Einkommensteuer  Vorschriften  enthält,  ausgehoben  —  den  nach  Maßgabe  desselben
gefaßten  Kommunalbeschlüssen  jede  rechtliche  Grundlage  entzogen  ist.  Dürfen  aber
die  in  Rede  stehenden  Gemeinden  den  Einkommenscensus  nicht  mehr  als  Bedingung
für  das  Bürgerrecht  beibehalten,  so  gilt  auch  für  sie  jetzt  Satz  1  der  Ziffer  1,
litt.  4  des  §.  5  der  St.  O.  in  der  durch  das  Eink.  St.  G.  modifizierten  Form.

Zu  S.  88“  vgl.  O.  V.  G.,  XXVIII,  S.  68.

Zu  S.  1031  vgl.  darüber,  daß  die  preuß.  St.  Ordugn.  unter  Hausbesitzer  Wohnhausbesitzer
  verstehen,  O.  V.  G.,  XXVIII,  S.  36.

S.  104,  Z.  1  v.  o.:  lies  „Wählbar“  statt  „Wähler“.

Zu  S.  104  vgl.  O.  V.  G.,  XXVIII,  S.  12,  13.

Zu  S.  1058  vgl.  O.  V.  G.,  XXVIII,  S.  101.

Zu  .  107“  vgl.  darüber,  daß  die  Wählbarkeit  z.  Z.  der  Wahl  vorhanden  sein  muß,

.V.  G.,  XXUII-  S.  12,  13.

Zu  S.  108  10  vgl.  O.  V.  G.,  XXVIII,  S.  19.

S.  109,  Z.  11  v.  o.;  lies  „Wahlhandlung"“  statt  „Wahlverhandlung“.

Zu  S.  1092  vgl.  über  die  getrennte  Benennung  der  zur  Ergänzung  und  der  zum  Ersatz

Gewählten  O.  V.  G.,  XXVIII,  S.  27.

115“,  Z.  1  u.  2  v.  u.:  lies  „vorangehenden  Anmerkung  2“  statt  „vorigen  Anmerkung“

1402,  Sp.  2,  3  5  v.  o.:;  lies  „2“  statt  „4“.

1402,  Z.  4  v.  u.:  lies  „Kommissionsbericht“  statt  „Kammerbericht".

1502,  3.  7  v.  o.:  lies  „die  auf  Kündigung  angestellten“  statt  „diese“.

#

55r%

5  re