Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Berichtigungen und Ergänzungen. 
(Die hochstehenden Zahlen bedeuten die Anmerkungen.) 
S. 11 ist als neu erschienen nachzutragen: O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 
Bd. II (Leipzig 1896), S. 366 ff. 
Zu S. 491 vgl. über die Gemeindeabgabenpflicht der Besitzer wüster Hufen O. V. G., 
XXVIII, S— 119. 
Zu S. 562 ogl. O u. V. G., XXIX, S. 70. 
581 ist als neu erschienen nachzutragen: Halbey, Das Gemeindeverfassungs= und 
Verwaltungsrecht der sieben östlichen Provinzen, Bd. 1 (Berlin 1896). 
63 1, Z. 1 v. u.: lies „7“ statt „107“. 
798, Z. 1 v. u.: lies „Pr. V. Bl.“ statt „Pol. Vdg. Bl.“ 
82 , 3. 1 v. u. lies „1893“ statt „1883“. 
Zu S. 87, Anm. vgl. O. V. G., XXVIII, S. 29, wo die Ansicht vertreten wird, daß 
in den vormals mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten der östlichen Provinzen 
die Kommunalbeschlüsse, mittels deren bei Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer 
als Bedingung des Bürgerrechts an Stelle der vorgeschriebenen Klassensteuersätze 
die in der Städteordnung vom 30. Mai 1853, §. 5 firxierten Beträge des jähr- 
lichen Einkommens beibehalten worden sind, trotz des Einkommensteuergesetzes vom 
24. Juni 1891 noch in Kraft stehen. — Trotz der Bedenken, welche sich unbestreit- 
bar gegen die von mir acceptierte Auffassung bei der Unklarheit der in Betracht 
kommenden gesetzlichen Bestimmungen geltend machen lassen, halte ich doch an der- 
selben fest, indem ich annehme, daß mit Aufhebung des Gesetzes vom 25. Mai 
1873 — und es ist durch §. 85 des Eink. St. G. das Gesetz schlechthin, nicht 
nur soweit es über die Einrichtung und Veranlagung der Klassen= und klassifizierten 
Einkommensteuer Vorschriften enthält, ausgehoben — den nach Maßgabe desselben 
gefaßten Kommunalbeschlüssen jede rechtliche Grundlage entzogen ist. Dürfen aber 
die in Rede stehenden Gemeinden den Einkommenscensus nicht mehr als Bedingung 
für das Bürgerrecht beibehalten, so gilt auch für sie jetzt Satz 1 der Ziffer 1, 
litt. 4 des §. 5 der St. O. in der durch das Eink. St. G. modifizierten Form. 
Zu S. 88“ vgl. O. V. G., XXVIII, S. 68. 
Zu S. 1031 vgl. darüber, daß die preuß. St. Ordugn. unter Hausbesitzer Wohnhaus- 
besitzer verstehen, O. V. G., XXVIII, S. 36. 
S. 104, Z. 1 v. o.: lies „Wählbar“ statt „Wähler“. 
Zu S. 104 vgl. O. V. G., XXVIII, S. 12, 13. 
Zu S. 1058 vgl. O. V. G., XXVIII, S. 101. 
Zu . 107“ vgl. darüber, daß die Wählbarkeit z. Z. der Wahl vorhanden sein muß, 
.V. G., XXUII- S. 12, 13. 
Zu S. 108 10 vgl. O. V. G., XXVIII, S. 19. 
S. 109, Z. 11 v. o.; lies „Wahlhandlung"“ statt „Wahlverhandlung“. 
Zu S. 1092 vgl. über die getrennte Benennung der zur Ergänzung und der zum Ersatz 
Gewählten O. V. G., XXVIII, S. 27. 
115“, Z. 1 u. 2 v. u.: lies „vorangehenden Anmerkung 2“ statt „vorigen Anmerkung“ 
1402, Sp. 2, 3 5 v. o.:; lies „2“ statt „4“. 
1402, Z. 4 v. u.: lies „Kommissionsbericht“ statt „Kammerbericht". 
1502, 3. 7 v. o.: lies „die auf Kündigung angestellten“ statt „diese“. 
# 
55r% 
5 re
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.