Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

Anlage.

Zusätze  und  Aenderungen

der

allgemeinen  deutschen  Wechselordnung.

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e)  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,
  sowie  alle  übrigen  auf  dem
Schisse  angestellten  Personen,  wenn

„dem  Wechselgldubiger  ist  gestatter,  das  Seeschiff  zum  Abgehen  fertig
neben  der  Execution  gegen  die  Per-  (legelfertig)  ist,

son  seines  Schuldners  glelchzeitig  die  s)  wenn  uͤber  das  Vermoͤgen  des
Execution  in.  dessen  Vermoͤgen  zu  Schuldners  der  Concurs  eröffnet,
suchen.“  oder  der  Schuldner  zur  Güteraß,

2)  An  die  Stelle  des  dritten  Absatzes  des  tretung  zugelassen  worden  ist,  wegen
Art.  2  tritt  nachstehende  Bestimmung:  der  früher  entstandenen  Forderungen,

„Den  Landesgeseßzen  bleibt  vorbe-  und

halten,  die  Vollstreckung  des  Wechsel-  8)  wenn  der  Schuldarrest  wenigstens

arrestes  auch  noch  auszuschließen:  ein  Jahr  hindurch  vollstreckt  worden
a)  gegen  die  Mitglieder  der  Stände-  ist,  wegen  der  früheren  Forderungen

1)  Dem  ersten  Absatze  des  Art.  2  der
allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
wirb  folgender  Zusatz  beigefuͤgt:

5li:2

versammlung  während  der  Dauer
der  letzteren,

gegen  Officiere  und  Soldaten,  Audi,
teure,  Militdrärzte  und  sonstige
Militärbeamte,  solange  sie  sich  im

desjenigen  Gläubigers,  welcher  den
Arrest  beantragt  hat,  soferne  derselbe
  nicht  nachweist,  daß  dem
Schuldner  Befriedigungsmittel  zu
Gebote  stehen.“

activen  Dienste  befinden,

egen  Tivilstactsdiener  im  activet
Dienste,  17

d)  gegen  ordinirte  Geistliche,

3)  In  Art.  4  Nr.  4  wird  nach  den  Worten
„bdie  Zahlungszeit  kann“  eingeschaltet:
„für  die  gesammte  Geldsumme  nur

eine  und  dieselbe  sein  und“

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