Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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samtheit  der  Einzelnstaaten  bildet  ein  selbständiges  Rechtssubjekt,
das  die  Reichssouveränität  trägt  und  inne  hat.  Die  Einzelnstaaten
sind  nur  berufen,  eines  dieser  Hauptorgane  des  Reiches  kraft  ihrer
Mitgliedschaftsrechte  zu  besetzen  und  dessen  Willensbildung  zu
beeinflussen  —  entsprechend  dem  Anteile  des  Kaisers  an  der
Reichsgewalt  und  dem  Anteile  der  Staatsangehörigen  an  der
Willensbildung  des  Reichstages.  Unter  dem  Gesichtspunkte  der
Organisation,  auf  welcher  die  Eigenart  des  deutschen  Bundesstaates
  beruht,  bieten  die  politischen  Thatbestände  der  rechtlichen
Betrachtung  ausserordentliche  Schwierigkeiten,  da  Preussen  eine
Vormachtstellung  eingeräumt  werden  musste.  Nur  durch  den
Nachweis  der  rechtlichen  Gestaltung  der  preussischen
Hegemonie,  die  sich  —  vermöge  des  Grundsatzes  der  Gleichberechtigung
  aller  Einzelnstaaten  im  Verhältnis  zu  der  Rechtsmacht
  des  Reiches  —  nirgends  in  einer  Besonderheit  der  Kompetenz
  des  Reiches  gegenüber  Preussen,  sondern  ausschliesslich
in  den  organisatorischen  Bestimmungen  der  Verfassung
äussert,  wird  der  Begriff  des  Bundesstaates  über  ein  abstraktes
Schema  hinausgehoben.  —

Die  Organisation,  welche  im  Reiche  anders  sein  muss  als  im
Einheitsstaate,  kann  nur  auf  die  Kompetenz  des  Reiches  angelegt
sein.  Für  die  Feststellung  der  Kompetenz  genügt  nicht  die  Berufung
  auf  eine  allgemeine  Ermächtigung,  die  aus  dem  Staatszwecke
  und  aus  der  Notwendigkeit  seiner  Verwirklichungsmittel
abgeleitet  werden  kann,  sondern  es  bedarf  für  jede  materielle  und
formelle  Kompetenz  des  Reiches  von  Fall  zu  Fall  des  Nachweises,
dass  dieselbe  in  der  Reichsverfassung  oder  in  ergänzenden  Gesetzen
  gewollt  und  zum  erkennbaren  Ausdrucke  gebracht  sei  —
auch  hier  vorbehaltlich  der  rechtsgiltigen  Bildung  eines  Gewohnheitsrechtes.


Artikel  4  der  Reichsverfassung  giebt  den  Grundsatz  für  die
Gestaltung  der  Regierungsrechte  des  Reiches,  indem  er  durch  die
Bezeichnung  der  „Angelegenheiten“,  mit  denen  sich  das  Reich