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uns darüber Aufschluss geben, wer im deutschen Reiche
das Sanktionierungsorgan der Gesetze ist. Nach der
herrschenden Meinung, die wohl hier einer besonderen
Begründung nicht bedarf, ist „die Gesamtheit der ver-
bündeten Regierungen“') der Träger der Staatsgewalt.
Der Vertreter der verbündeten Regierungen ist nun einer-
seits der Kaiser, andererseits der Bundesrat. Die über-
wiegende Mehrheit der Souveränitätsrechte wird indess
vom Bundesrate ausgeübt, während dem Kaiser nur ge-
wisse Befugnisse eingeräumt sind‘), oder, um mit Brie°)
zu sprechen, „die oberste Ausübung der Reichsgewalt
steht im allgemeinen... dem Bundesrate zu“. Unter
den dem Kaiser zustehenden Befugnissen befindet sich
nicht die Sanktion der Reichsgesetze.
Somit muss, wenn anders die Behauptung, dass die
Frage nach dem Sanktionierungsorgan eines Staates iden-
tisch ist mit der nach dem Träger der Staatsgewalt, ihre
Richtigkeit hat, ein Akt des Bundesrates die Sanktion
der Reichsgesetze darstellen.
Abgesehen von dieser Schlussfolgerung geht indessen
auch unmittelbar aus den positiven Bestimmungen der
Reichsverfassung hervor, dass der eigentliche Gesetzgeber
des Reiches d. h. der Sanktionator der Gesetze der
Bundesrat ist.
Denn wenn Art. 2 R.-V. mit den Worten beginnt:
„Innerhalb des Bundesgebietes übt das Reich das
Recht der Gesetzgebung aus“,
so geht mit Rücksicht auf die Tatsache, dass das Reich
aus den einzelnen Bundesstaaten besteht, in deren Namen
die Fürsten und Vertreter der freien Städte den Reichs-
gründungsvertrag, wenn ich so sagen darf, schlossen,
hervor, dass die Gesamtheit der Bundesstaaten das Recht
der Gesetzgebung ausübt. Da nun aber diese ideelle Ge-
samtheit ihren reellen Niederschlag durch die Reichsver-
fassung im Bundesrat gefunden hat, so folgt aus dem
1) FürstBismarck im verfassungsberatenden Reichstage. Stenogr.
Ber. S. 299.
2) Dies gleichfalls die herrschende Meinung.
3) Brie, Theorie der Staatenverbindungen S. 119.