Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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scheinen nicht weiter ausgefertiget zu werden, noch der- 
gleichen zu bedörffen; sondern es bleibt eben dabey, 
dass das Reichsgutachten und des Kaisers Ratification 
desselbigen denen Ständen per dictaturam publicam 
bekannt gemacht wird“. Andere Reichsschlüsse aber, die 
Gegenstände von allgemeinerem Interesse betreffen, wenn 
z. B. „die höchste Reichsgerichte sollen nach einem Reichs- 
Schluss sprechen und alle Unterthanen derer Stände des 
Reichs sich darnach achten“, werden noch besonders ver- 
kündet („mithin muss er ihnen bekannt gemacht werden‘). 
Doch auch diese Stelle beweist für mich Labands Behaup- 
tung nicht ausreichend. Denn, wenn allgemeineres Inter- 
esse beanspruchende Gesetze ausser durch den eben be- 
handelten Akt noch besonders der Allgemeinheit zugäng- 
lich gemacht wurden, so ist damit noch nicht gesagt, dass 
dies nicht ausschliesslich eine Massregel der Zweck- 
mässigkeit gewesen ist, die staatsrechtlich bedeutungslos 
war. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass das letztere 
Citat die Begriffe „Ausfertigung“ und „Verkündigung“ offen- 
bar nicht auseinanderhält. Denn wenn das Citat in seinem 
ersten Teile von Reichsschlüssen spricht, die „nicht weiter 
ausgefertigt“ werden, so hat damit, wie aus der 
zweifellos beabsichtigten Gegenüberstellung mit dem 
zweiten Teile des Citats hervorgeht, gesagt werden sollen, 
dass gewisse Reichsschlüsse keiner „weiteren Verkün- 
digung“ bedurft hätten. 
Auch Labands „Ausfertigung“ der bills im englischen 
Verfassungsrechte kann ich als solche nicht gelten lassen. 
Meines Erachtens sind das Verlesen des Gesetzestextes 
durch den Kanzler vor versammeltem Ober- und Unter- 
hause und die sonst hierbei beobachteten Formalitäten 
mit Rücksicht auf die bereits erwähnte Fiktion der All- 
gemeinkundigkeit der Geschehnisse in öffentlicher Parla- 
mentssitzung nur für eine Gesetzesverkündigung an- 
zusehen. ') | 
Wie es sich dagegen mit der Promulgation des 
französischen Rechtes verhält, will ich dahingestellt sein 
Meyer in Hirths Ann. 1878 S. 372 ff.
	        
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