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scheinen nicht weiter ausgefertiget zu werden, noch der-
gleichen zu bedörffen; sondern es bleibt eben dabey,
dass das Reichsgutachten und des Kaisers Ratification
desselbigen denen Ständen per dictaturam publicam
bekannt gemacht wird“. Andere Reichsschlüsse aber, die
Gegenstände von allgemeinerem Interesse betreffen, wenn
z. B. „die höchste Reichsgerichte sollen nach einem Reichs-
Schluss sprechen und alle Unterthanen derer Stände des
Reichs sich darnach achten“, werden noch besonders ver-
kündet („mithin muss er ihnen bekannt gemacht werden‘).
Doch auch diese Stelle beweist für mich Labands Behaup-
tung nicht ausreichend. Denn, wenn allgemeineres Inter-
esse beanspruchende Gesetze ausser durch den eben be-
handelten Akt noch besonders der Allgemeinheit zugäng-
lich gemacht wurden, so ist damit noch nicht gesagt, dass
dies nicht ausschliesslich eine Massregel der Zweck-
mässigkeit gewesen ist, die staatsrechtlich bedeutungslos
war. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass das letztere
Citat die Begriffe „Ausfertigung“ und „Verkündigung“ offen-
bar nicht auseinanderhält. Denn wenn das Citat in seinem
ersten Teile von Reichsschlüssen spricht, die „nicht weiter
ausgefertigt“ werden, so hat damit, wie aus der
zweifellos beabsichtigten Gegenüberstellung mit dem
zweiten Teile des Citats hervorgeht, gesagt werden sollen,
dass gewisse Reichsschlüsse keiner „weiteren Verkün-
digung“ bedurft hätten.
Auch Labands „Ausfertigung“ der bills im englischen
Verfassungsrechte kann ich als solche nicht gelten lassen.
Meines Erachtens sind das Verlesen des Gesetzestextes
durch den Kanzler vor versammeltem Ober- und Unter-
hause und die sonst hierbei beobachteten Formalitäten
mit Rücksicht auf die bereits erwähnte Fiktion der All-
gemeinkundigkeit der Geschehnisse in öffentlicher Parla-
mentssitzung nur für eine Gesetzesverkündigung an-
zusehen. ') |
Wie es sich dagegen mit der Promulgation des
französischen Rechtes verhält, will ich dahingestellt sein
Meyer in Hirths Ann. 1878 S. 372 ff.