Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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als durch den von einem anderen!) bestimmten, .so wäre 
meines Erachtens von vornherein klar gewesen, dass das 
Gesetz vom 17. März 1878, wenn überhaupt, nur in sehr 
wenigen Fällen praktisch angewandt werden würde, jeden- 
falls nicht in einer Weise, die den Erlass des Gesetzes 
seiner Zeit gerechtfertigt hätte. 
Wir kommen also zu dem Schluss, dass zur rechts- 
gültigen Stellvertretung in der Gegenzeichnung einer 
kaiserlichen Anordnung — insbesondere der Ausfertigung 
eines Gesetzes — nur ein gemäss $ 1 des Stellvertretungs- 
gesetzes vom 17. März 1878 — regelmässig auf Antrag 
des Reichskanzlerss — bestellter Stellvertreter in der 
Lage ist. 
Was nun die fernere Streitfrage betrifft, die sich im 
Anschluss an Art. 17 R.-V. ergeben hat, welcher Art 
nämlich die „Verantwortung“ sei, die der Reichskanzler 
durch seine Gegenzeichnung übernimmt, so dürfte sie uns 
mit Rücksicht auf den nur recht lockeren Zusammenhang 
mit dem Gegenstande unserer Betrachtung hier nicht 
interessieren. Für uns käme die Verantwortung des 
Reichskanzlers für die von ihm gegengezeichneten An- 
ordnungen, welcher Art sie auch sein mag, nur dann in 
Betracht, wenn der Umstand, dass nicht der Kaiser, sondern 
sein Kanzler in letzter Linie die Verantwortung für jene 
„Anordnungen und Verfügungen“ trägt, von irgend 
welchem Einfluss auf die vom Kaiser vorzunehmenden 
Akte wäre. Und das dürfte für die Regel wohl nicht der 
Fall sein. M. E. bedeutet die Verantwortung des Reichs- 
kanzlers für den Kaiser nur die Aufnahme des Satzes 
‘the king can do no wrong’ in die Verfassung. Praktisch 
von Einfluss auf die Anordnungen des Kaisers dürfte, wie 
auch Frormann hervorhebt, die kanzlerische Verantwortung 
nur dann werden, wenn der Reichskanzler einmal auf 
Grund der Behauptung, dass er die Verantwortung für 
das oder jene Gesetz bezw. für dessen Ausfertigung nicht 
1) Für mich geht aus $ 1 des cit. Gesetzes eine Verpflichtung 
des Kaisers zur Bestellung einer vom Reichskanzler etwa vorge- 
schlagenen Person nicht hervor.
	        
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