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als durch den von einem anderen!) bestimmten, .so wäre
meines Erachtens von vornherein klar gewesen, dass das
Gesetz vom 17. März 1878, wenn überhaupt, nur in sehr
wenigen Fällen praktisch angewandt werden würde, jeden-
falls nicht in einer Weise, die den Erlass des Gesetzes
seiner Zeit gerechtfertigt hätte.
Wir kommen also zu dem Schluss, dass zur rechts-
gültigen Stellvertretung in der Gegenzeichnung einer
kaiserlichen Anordnung — insbesondere der Ausfertigung
eines Gesetzes — nur ein gemäss $ 1 des Stellvertretungs-
gesetzes vom 17. März 1878 — regelmässig auf Antrag
des Reichskanzlerss — bestellter Stellvertreter in der
Lage ist.
Was nun die fernere Streitfrage betrifft, die sich im
Anschluss an Art. 17 R.-V. ergeben hat, welcher Art
nämlich die „Verantwortung“ sei, die der Reichskanzler
durch seine Gegenzeichnung übernimmt, so dürfte sie uns
mit Rücksicht auf den nur recht lockeren Zusammenhang
mit dem Gegenstande unserer Betrachtung hier nicht
interessieren. Für uns käme die Verantwortung des
Reichskanzlers für die von ihm gegengezeichneten An-
ordnungen, welcher Art sie auch sein mag, nur dann in
Betracht, wenn der Umstand, dass nicht der Kaiser, sondern
sein Kanzler in letzter Linie die Verantwortung für jene
„Anordnungen und Verfügungen“ trägt, von irgend
welchem Einfluss auf die vom Kaiser vorzunehmenden
Akte wäre. Und das dürfte für die Regel wohl nicht der
Fall sein. M. E. bedeutet die Verantwortung des Reichs-
kanzlers für den Kaiser nur die Aufnahme des Satzes
‘the king can do no wrong’ in die Verfassung. Praktisch
von Einfluss auf die Anordnungen des Kaisers dürfte, wie
auch Frormann hervorhebt, die kanzlerische Verantwortung
nur dann werden, wenn der Reichskanzler einmal auf
Grund der Behauptung, dass er die Verantwortung für
das oder jene Gesetz bezw. für dessen Ausfertigung nicht
1) Für mich geht aus $ 1 des cit. Gesetzes eine Verpflichtung
des Kaisers zur Bestellung einer vom Reichskanzler etwa vorge-
schlagenen Person nicht hervor.