Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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als zum Gesetze als solchem gehörig anzusehen sei. 
von Rönne'), dem sich Schulze), Schwartz), G. Meyer‘) 
und. Thudichum’) anschliessen, spricht sich. — allerdings 
ohne Angabe von Gründen — in ersterem Sinne aus, 
während die letztere Ansicht von Laband‘®) und Zorn’) 
vertreten wird. Den springenden Punkt hat meines Er- 
achtens treffend Fleischmann?) erfasst, der die Frage be- 
jahen oder verneinen will, je nach dem die Ausfertigungs- 
worte mehr als die blosse Ausfertigung z. B. Bestimmungen 
über „Geltungsgebiet, Gültigkeitsdauer, Motive und Zweck 
des Gesetzes‘ enthalten oder nicht. M. a. W.: Was im 
Gesetze selbst hätte gesagt werden können, gehört .nicht 
in die Ausfertigung, wenn anders diese hinsichtlich ihres 
Wortlauts dem freien Willen des Kaisers überlassen bleiben 
soll. Dagegen wären meines Erachtens selbstverständ- 
liche Zusätze hinsichtlich Geltungsgebiet und Gültigkeits- 
dauer, wie z. B.: „Wir pp. verordnen pp. mit Gültigkeit für 
das ganze Reich und mit verbindlicher Kraft vom vier- 
zehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem 
das dies Gesetz veröffentlichende Stück des Reichsgesetz- 
blattes in Berlin ausgegeben wird°)“ nicht über den Rahmen 
der kaiserlichen Ausfertigungsbefugnis hinausgehend.') 
») von Rönne, Preuss. Staatsr. $ 89, 5e. 
2) Schulze, Preuss. Staatsr. II S. 21. 
3) Schwartz, Die V.-U.f.d. preuss. Staat. Kommentiert Breslau 1896. 
#) Meyer, Anteil S. 58. 
5) Thudichum a. a. O. S. 95. 
6) Laband a. a. O. II. S. 519. 
7) Zorn, Gesetz, Verordnung, Budget, Staatsvertrag in Hirths 
Ann. 1889 S, 357. 
8) a.a.0. S. 80f. 
9) Vorausgesetzt, dass nicht durch das ausgefertigte Gesetz ein 
anderer Termin ausdrücklich bestimmt ist. 
10) Im Anschluss an diese Frage hat Frormann a. a. 0. S. 72 unter 
Anlehnung an Dyroff, Rechtssatzung und Gesetz, zunächst nach 
bayer. Staatsrecht in Hirths Ann. 1889 S. 861 ausseführt, dass, wenn 
in der Praxis des deutschen Reiches in Anschluss an das in Preussen 
herkömmliche Verfahren die Eingangsformeln der Gesetze dem 
Bundesrat und Reichstag. unterbreitet werden, hierin nur „eine Mit- 
teilung über die beabsichtigte Fassung“ zu sehen ist, durch welche 
(diesen) Gelegenheit gegeben werden soll, etwaige Bedenken zu äussern.
	        
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