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als zum Gesetze als solchem gehörig anzusehen sei.
von Rönne'), dem sich Schulze), Schwartz), G. Meyer‘)
und. Thudichum’) anschliessen, spricht sich. — allerdings
ohne Angabe von Gründen — in ersterem Sinne aus,
während die letztere Ansicht von Laband‘®) und Zorn’)
vertreten wird. Den springenden Punkt hat meines Er-
achtens treffend Fleischmann?) erfasst, der die Frage be-
jahen oder verneinen will, je nach dem die Ausfertigungs-
worte mehr als die blosse Ausfertigung z. B. Bestimmungen
über „Geltungsgebiet, Gültigkeitsdauer, Motive und Zweck
des Gesetzes‘ enthalten oder nicht. M. a. W.: Was im
Gesetze selbst hätte gesagt werden können, gehört .nicht
in die Ausfertigung, wenn anders diese hinsichtlich ihres
Wortlauts dem freien Willen des Kaisers überlassen bleiben
soll. Dagegen wären meines Erachtens selbstverständ-
liche Zusätze hinsichtlich Geltungsgebiet und Gültigkeits-
dauer, wie z. B.: „Wir pp. verordnen pp. mit Gültigkeit für
das ganze Reich und mit verbindlicher Kraft vom vier-
zehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem
das dies Gesetz veröffentlichende Stück des Reichsgesetz-
blattes in Berlin ausgegeben wird°)“ nicht über den Rahmen
der kaiserlichen Ausfertigungsbefugnis hinausgehend.')
») von Rönne, Preuss. Staatsr. $ 89, 5e.
2) Schulze, Preuss. Staatsr. II S. 21.
3) Schwartz, Die V.-U.f.d. preuss. Staat. Kommentiert Breslau 1896.
#) Meyer, Anteil S. 58.
5) Thudichum a. a. O. S. 95.
6) Laband a. a. O. II. S. 519.
7) Zorn, Gesetz, Verordnung, Budget, Staatsvertrag in Hirths
Ann. 1889 S, 357.
8) a.a.0. S. 80f.
9) Vorausgesetzt, dass nicht durch das ausgefertigte Gesetz ein
anderer Termin ausdrücklich bestimmt ist.
10) Im Anschluss an diese Frage hat Frormann a. a. 0. S. 72 unter
Anlehnung an Dyroff, Rechtssatzung und Gesetz, zunächst nach
bayer. Staatsrecht in Hirths Ann. 1889 S. 861 ausseführt, dass, wenn
in der Praxis des deutschen Reiches in Anschluss an das in Preussen
herkömmliche Verfahren die Eingangsformeln der Gesetze dem
Bundesrat und Reichstag. unterbreitet werden, hierin nur „eine Mit-
teilung über die beabsichtigte Fassung“ zu sehen ist, durch welche
(diesen) Gelegenheit gegeben werden soll, etwaige Bedenken zu äussern.