Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

Einleitung. 
Um die Frage nach der Stellung des Kaisers zur 
Reichsgesetzgebung erschöpfend zu behandeln, erscheint 
es zweckmässig, sich vorerst. kurz den nach der Reichs- 
verfassung vorgeschriebenen Werdegang eines (Gesetzes 
zu vergegenwärtigen, um sodann jede Phase, die das 
werdende Gesetz durchzumachen hat, daraufhin zu unter- 
suchen, ob, beziehungsweise wie weit der Kaiser dabei 
eine Rolle zu spielen berechtigt oder verpflichtet, oder 
vielleicht auch berechtigt und verpflichtet ist. 
Die Vorschriften über den Werdegang eines Reichs- 
gesetzes sind enthalten in den Artikeln 2, 5, 7, 16, 17, 
23 der Reichsverfassung und in den $$ 69 und 8 der 
revidierten Geschäftsordnung für den Reichstag bezw. den 
Bundesrat. Danach ist der Urgrund des Gesetzes der 
Gesetzesvorschlag, der entweder im Bundesrate oder im 
Reichstage gemacht wird. Auf ihn folgt die Beratung 
innerhalb der betreffenden Versammlung, sodann die 
Weitergabe des — verändert oder unverändert — ange- 
nommenen Vorschlages, des Beschlusses, an den Reichstag 
beziehungsweise den Bundesrat. Wird dieser Beschluss 
der einen Versammlung von der anderen unverändert 
gebilligt, so wird er — auf Beschluss des Bundesrates — 
dem Kaiser unterbreitet, der schliesslich die Ausfertigung 
und Verkündigung des Gesetzes vornimmt. 
Der Gesetzesvorschlag. 
Das erste Stadium des Gesetzes, wenn ich mich kurz 
so ausdrücken darf, ist also der Gesetzesvorschlag. Wer 
kann nun nach der Reichsverfassung einen solchen machen, 
insbesondere hat der Kaiser das Recht der Initiative?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.